BGH bestätigt lebenslange Freiheitsstrafe im Mordfall Johanna

Das Urteil des Landgerichts Gießen im Mordfall Johanna ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 24.09.2019 als unbegründet verworfen (Az.: 2 StR 222/19). Das LG hatte den heute 42-Jährigen Ende 2018 wegen Ermordung des achtjährigen Mädchens im Jahr 1999 zu lebenslanger Haft verurteilt.

Paketklebeband um Kopf gewickelt

Nach den Feststellungen des Landgerichts Gießen fuhr der heute 42-jährige Angeklagte am Nachmittag des 02.09.1999 durch die Wetterau, um nach einem ihm geeignet erscheinenden Mädchen zu suchen, das er betäuben, an einen abgelegenen Ort verbringen, fesseln und sexuell missbrauchen wollte. Er näherte sich der neben einem Sportplatz spielenden achtjährigen Johanna, betäubte sie mit Chloroform und legte sie in den Kofferraum seines Fahrzeugs. Im Folgenden fesselte er sie, überklebte ihr Augen und Mund mit einem Gewebeklebeband und wickelte sodann ein 15 Meter langes Paketklebeband 28 Mal um ihren Kopf, was zum Ersticken führte. Sexuelle Handlungen an dem Mädchen konnten nicht festgestellt werden. Den Leichnam des Kindes legte der Angeklagte in einem Waldstück ab, wo Spaziergänger im April 2000 die sterblichen Überreste entdeckten.

Unechte Wahlfeststellung

Das LG hatte ferner festgestellt, dass der Angeklagte das Paketklebeband um den Kopf des Mädchens gewickelt hatte, um entweder seine fetischistischen Neigungen zu befriedigen, wobei er den Tod des Mädchens billigend in Kauf nahm, oder um das Mädchen aus Sorge, sein gewaltsames Vorgehen könnte entdeckt werden, zu töten. Es verurteilte den Angeklagten deshalb wegen Mordes (entweder zur Befriedigung des Geschlechtstriebes oder um eine andere Straftat zu verdecken, § 211 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung. Darüber hinaus sprach es den Angeklagten wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften, die 2017 anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten sichergestellt wurden, schuldig. Das LG hatte gegen den Angeklagten eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verhängt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 2 StR 222/19

Redaktion beck-aktuell, 2. Oktober 2019.