LG verurteilte Angeklagten wegen Totschlags an seiner Mutter
Der Angeklagte hatte sich in dem Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück nicht zur Sache geäußert. Die Kammer hatte jedoch aufgrund der kriminaltechnischen Spuren am Tatort, der Feststellungen der Gerichtsmedizin und weiterer Beweismittel keine Zweifel, dass der Mann seine Mutter mit dem Kuhfuß vorsätzlich getötet hatte. Anlass und Motiv der Tat waren dabei in den Augen der Kammer allerdings ebenso unklar geblieben wie Einzelheiten des Tatablaufs. Unter anderem deshalb hatte die Kammer die Tat zugunsten des Angeklagten als Totschlag und nicht als Mord gewertet. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, der für den Totschlag fünf bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, hatte die Strafkammer eine Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren als tat- und schuldangemessen angesehen.
BGH bestätigt vorinstanzliche Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr diese Entscheidung des Landgerichts Osnabrück in vollem Umfang bestätigt. Rechtsfehler des Urteils oder des Verfahrens zulasten des Angeklagten seien nicht zu erkennen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Osnabrück rechtskräftig.