Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung bestätigt

Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch eines Amtsrichters vom Vorwurf der Rechtsbeugung bestätigt. Das Landgericht Zweibrücken hatte einen elementaren Rechtsverstoß des Richters und damit eine Rechtsbeugung verneint, weil dieser bei den beanstandeten Entscheidungen auch sachbezogene Überlegungen angestellt habe. Der BGH hält diese tatsächliche und rechtliche Würdigung für rechtsfehlerfrei und wies die Revision der Staatsanwaltschaft zurück. Die Sache ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Vorwurf der Rechtsbeugung wegen Aufhebung von Bewährungsauflagen

Der Angeklagte war unter anderem für die Bearbeitung von Bewährungssachen zuständig und hatte die Erfüllung von Geld- und Arbeitsauflagen zu überwachen. Die Staatsanwaltschaft legte ihm zur Last, dabei in vier Fällen Auflagen, die die jeweiligen Verurteilten nicht erfüllt hatten, mit sachfremden schriftlichen Begründungen aufgehoben zu haben.

Angeklagter beruft sich auf Personalmangel

In seinen Beschlüssen berief sich der Angeklagte allein auf einen angeblichen Personalmangel des Gerichts. Dieser lasse es nicht zu, die Erfüllung von Auflagen ordnungsgemäß zu überwachen. Diese Entscheidungen des Angeklagten wurden später durch das Beschwerdegericht aufgehoben.

Wegen sachbezogener Überlegungen kein elementarer Rechtsverstoß

Das Landgericht Zweibrücken sprach den Angeklagten im Oktober 2019 mit der Begründung frei, dieser habe seine Entscheidungen nicht allein auf die sachfremden schriftlichen Begründungen gestützt. Er habe vielmehr die Verfahren gezielt ausgewählt und bei seinen Entscheidungen weitere sachbezogene Überlegungen angestellt. Daher habe ein elementarer Rechtsverstoß, der eine Rechtsbeugung begründen könne, nicht vorgelegen. Diese Rechtsauffassung hat der BGH jetzt bestätigt.

BGH, Urteil vom 21.01.2021 - 4 StR 83/20

Redaktion beck-aktuell, 27. Januar 2021.