Beschwer bei Klage auf Erteilung ordnungsgemäßer Nebenkostenabrechnung

Der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung errechnet sich lediglich aus einem Prozentsatz der möglichen Rückerstattung. Der Bundesgerichtshof betonte, dass mögliche Rückforderungsansprüche durch die Abrechnung erst vorbereitet werden.

Wohnraum- und Gewerbemiete

Zwei ehemalige Mieter stritten mit dem Vermieter um Nebenkostenabrechnungen für das Jahr 2015 für eine Wohnung und Gewerbemieträume. Dafür hatten sie Vorauszahlungen in Höhe von 350 Euro monatlich für die Wohneinheit und von 250 Euro für das Büro geleistet. 2020 klagten sie schließlich auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung für 2015. Ihr früherer Vertragspartner legte als Reaktion Abrechnungen vor, die einen Saldo von insgesamt 1.171 Euro zugunsten der Mieter auswiesen. Die Mieter sahen diese Berechnungen als mangelhaft an – anders das AG Wuppertal, das die Klage abwies. Das dortige Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da die Berufungssumme nicht erreicht worden sei. Die Rechtsbeschwerde beim BGH änderte an diesem Ergebnis nichts. 

Bruchteil des Werts

Die Karlsruher Richter billigten die Einschätzung des LG Wuppertal, wonach hier maximal ein Viertel des Werts der möglichen Rückforderung angesetzt werden konnte. Das Interesse des Mieters an einer richtigen Rechnungslegung bemesse sich nach seinem Rückforderungsanspruch. Allerdings diene insoweit die Auskunft nur der Vorbereitung des Zahlungsanspruchs, also könne nicht der volle Wert angesetzt werden. Dies gelte für Wohnraum- und Gewerbemietrecht gleichermaßen. Der XII. Zivilsenat wies den Einwand zurück, dass das Landgericht fälschlich den Saldo aus der umstrittenen Abrechnung des Vermieters zur Grundlage seiner Berechnung gemacht habe: Das Gericht habe ausdrücklich Gelegenheit gegeben, zu möglicherweise abweichenden Überschüssen aus vorangegangenen Jahren vorzutragen. Hiervon hätten die Mieter keinen Gebrauch gemacht.

BGH, Beschluss vom 24.08.2022 - XII ZB 548/20

Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 23. September 2022.