Beschränkung der Zulassung einer Revision

Will ein Gericht die Revision nur bezüglich eines Teils der Klage zulassen, kann es die Zulassung auf einen rechtlich und tatsächlich teilbaren Prozessstoff beschränken. Das hat der Bundesgerichtshof in einer sogenannten Dieselklage beschlossen, in der ein Berufungsgericht die Revision nur gegen die Herstellerin eines Pkw – nicht gegen den Autoverkäufer – zugelassen hatte.

Dieselklage abgewiesen

Ein Mann erwarb 2017 einen Gebrauchtwagen mit einem Dieselmotor, der unter Testbedingungen weniger Stickoxide ausstieß als im realen Straßenverkehr. Nachdem der Fehler öffentlich bekannt wurde, forderte er vom Verkäufer und der Herstellerin des Pkw als Gesamtschuldner rund 15.000 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Er scheiterte: Sowohl das Landgericht Bonn als auch das Oberlandesgericht Köln wiesen seine Klage ab. Das OLG ließ die Revision zu, weil das OLG Hamm in einer vergleichbaren Sache eine abweichende Entscheidung getroffen hatte. Daraufhin zog der Dieselfahrer zum Bundesgerichtshof, aber nur gegen das Autohaus - erfolglos.

Hinweisbeschluss des BGH

Der VIII. Zivilsenat teilte dem Autokäufer mit, er wolle die Revision als unzulässig verwerfen. Das Rechtsmittel sei nicht statthaft nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil die Zulassung zur Revision beschränkt worden sei - und zwar auf die Klage gegen die Herstellerin. Die abweichende Entscheidung, auf die das OLG Köln sich bezogen habe, sei eine Dieselklage allein gegen die Autoproduzentin gewesen. Das OLG Hamm habe dort auch nach der Ad-hoc-Mitteilung VW noch sittenwidriges Verhalten zur Last gelegt. Nur im Hinblick darauf mache die Begründung "Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung" einen Sinn. Auf diesen Hinweisbeschluss hat der Dieselfahrer seine Revision zurückgenommen.

Beschränkung der Zulassung zur Revision

Die Zulassung zur Revision müsse nicht zwingend im Tenor, sondern könne auch in den Entscheidungsgründen beschränkt werden, so der BGH in seiner Begründung. Da sich der Prozessstoff rechtlich und tatsächlich selbstständig voneinander beurteilen lasse, sei die Beschränkung auch wirksam: Während die Klage gegen den Gebrauchtwagenhändler auf einer arglistigen Täuschung beim Verkaufsgespräch beruhe, werde der Herstellerin vorgeworfen, eine unzulässige Abschalteinrichtung in das Fahrzeug eingebaut zu haben - zwei gänzlich unterschiedliche Lebenssachverhalte. Die Klagen seien dementsprechend auch mit unterschiedlichen Erwägungen abgewiesen worden.

BGH, Beschluss vom 09.02.2021 - VIII ZR 372/20

Redaktion beck-aktuell, 20. April 2021.