Bereitstellen von Cannabis-Setzlingen zum Anbau ist kein Handeltreiben

Wer Cannabis-Setzlinge einkauft, um sie anzubauen und die Ernte gewinnbringend zu verkaufen, hat sich noch nicht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass allein ein Abstellen in der Nähe der Pflanzbänke noch keinen Handel begründet. Die Täter hatten die Pflanzen zum Anbau im Raum nebenan bereitgestellt, als ihr Anwesen von der Polizei durchsucht wurde.

Gewinnbringende Cannabis-Plantage vorbereitet

Zwei Eheleute besaßen ein unbewohntes Haus, in dem sie Marihuana anbauen wollten. Sie kauften 342 Setzlinge, von denen sie nach der Aufzucht einen Erlös in Höhe von rund 24.000 Euro erwarteten - der in die Renovierung investiert werden sollte. Die Polizei fand bei der Durchsuchung die Setzlinge, die noch in Einkaufstüten im Flur darauf warteten, nebenan in die vorbereiteten Pflanzschalen gesetzt zu werden. Das Landgericht Bremen verurteilte den Mann unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Dagegen wehrte sich dieser vor dem Bundesgerichtshof - mit Erfolg.

Erst der Anbau der Setzlinge ist Handeltreiben

Der 5. Strafsenat bekräftigte, dass die Aufzucht von Cannabispflanzen den Tatbestand des Handeltreibens nach § 29 BtMG begründet, wenn der Anbau auf den gewinnbringenden Verkauf abzielt. Aber allein der Erwerb der Pflanzen sei noch keine auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, auch wenn - wie hier - eine räumliche Nähe zu den Pflanzbänken bestehe. Vielmehr ist der Absatz der Ware laut den Karlsruher Richtern nur vorbereitet worden. Erst mit Anpflanzung der Setzlinge in der Absicht, die Erträge zu verkaufen, sei die Tat vollendet.

Besitz oder Anbau?

Der BGH hob das Urteil hinsichtlich der Bewertung der Tat als Handeltreiben auf und verwies die Sache zum Landgericht zurück: Dieses müsse nun prüfen, ob nur eine Verbrechensabrede nach § 30 Abs. 2  StGB vorliege oder ob das Versuchsstadium nach § 22 StGB bereits erreicht worden sei. Danach sei noch zu prüfen, ob der Kauf von Setzlingen als Erwerb oder als Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu bewerten sei.

BGH, Beschluss vom 27.05.2021 - 5 StR 337/20

Redaktion beck-aktuell, 24. Juni 2021.