BGH hat keine Bedenken gegen automatische Verlängerung von Maklerverträgen
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Maklerverträge können sich automatisch verlängern – wenn die entsprechende Klausel Vertragsbestandteil wird. Dies hat der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 28.05.2020 entschieden. Eine Laufzeit von sechs Monaten, eine automatische Verlängerung um drei Monate und eine Kündigungsfrist von vier Wochen seien grundsätzlich unbedenklich, befanden die Richter. 

Sparkasse: Schadensersatz wegen entgangener Provision

Eine Frau schloss mit der klagenden Sparkasse einen Alleinverkaufsauftrag für den Verkauf ihrer Eigentumswohnung. Dieser war zunächst auf sechs Monate befristet. Die Kundin beauftragte kurz vor Ablauf der sechs Monate – ohne gekündigt zu haben – einen anderen Makler, der nach Ablauf des ursprünglichen Vertrags eine Käuferin fand. Die Sparkasse sah hierin einen Vertragsverstoß. Dem Vertrag hätten "Informationen für den Verbraucher" beigelegen und in diesen Anlagen hätte die Verkäuferin nachlesen können, dass sich der Vertrag jeweils um drei Monate verlängert habe, wenn er nicht mit einer Frist von vier Wochen zuvor gekündigt worden sei. Das LG Stuttgart sprach der Sparkasse Schadensersatz in Höhe von 15.500 Euro zu. Das OLG Stuttgart wiederum sah in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Kundin.

BGH: Hinweis auf Kündigungsfrist kein Vertragsbestandteil

Im Ergebnis folgte der I. Zivilsenat dem Oberlandesgericht und wies die Klage ab. Er hatte zwar keine Bedenken gegen die Klausel an sich. "Grundsätzlich unbedenklich" sei bei einer ursprünglichen Laufzeit von sechs Monaten die Verlängerung um jeweils die Hälfte der Laufzeit. "Das ist eine Regelung, die durchaus auch im Interesse des Kunden sein kann", so der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Die Zeiträume wären für die Verkäuferin insgesamt überschaubar gewesen. Die automatische Verlängerung hätte auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein dürfen. Wenn der Hinweis auf die vierwöchige Kündigungsfrist allerdings lediglich in einer Anlage zum Vertrag versteckt enthalten sei, sei er kein Vertragsbestandteil geworden.

Immobilienverband Deutschland begrüßt Urteil

Den Immobilienverband Deutschland (IVD), der unter anderem Makler vertritt, freut das Urteil. "Jetzt gibt es endlich Rechtssicherheit", sagt der stellvertretende Bundesgeschäftsführer Christian Osthus. Er kann sich vorstellen, dass die vom BGH überprüfte Fassung nun Schule macht - also sechs Monate Grundlaufzeit, Verlängerung um jeweils drei Monate, vier Wochen Kündigungsfrist. "Wer sich jetzt rechtskonform verhalten will, der geht nicht über das hinaus, was der BGH heute entschieden hat."

BGH, Urteil vom 28.05.2020 - I ZR 40/19

Redaktion beck-aktuell, 28. Mai 2020 (ergänzt durch Material der dpa).