Aufhebbarkeit einer Auslandsehe mit 16-jähriger Ehefrau
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Bei der Aufhebung einer Auslandsehe, bei der ein Ehegatte zwar das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, hat ein Gericht ein eingeschränktes Ermessen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.07.2020 entschieden. Gebietet der Minderjährigenschutz die Aufhebung nicht, sondern sprechen gewichtige Umstände dagegen, kann davon abgesehen werden.

Keine Bestätigung wegen langjähriger Fortsetzung der Ehe

Bei der Eheschließung im Jahr 2001 im Libanon war die Ehefrau 16 Jahre alt, der Ehemann 21 Jahre. Seit 2003 lebten die beiden gemeinsam in Deutschland und bekamen bis zur Trennung im Jahr 2016 vier Kinder. Ein Antrag auf Eheaufhebung durch die zuständige Behörde im Jahr 2018 blieb beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg und dem Kammergericht ohne Erfolg. Anders als das Kammergericht sah der BGH die Aufhebung zwar nicht gemäß § 1315 Abs. 1 Nr. 1a BGB als ausgeschlossen an. Denn allein das Fortsetzen der Ehe nach Eintritt der Volljährigkeit führe nicht zu deren Bestätigung, so die Karlsruher Richter. Vielmehr müsse der Ehegatte die den Ehemangel begründenden Tatsachen kennen und wenigstens ein allgemeines Bewusstsein davon haben, dass er die Ehe wegen eines Eingehungsmangels auflösen lassen könne. Dem BGH zufolge war der Ehefrau aber nicht bewusst, dass sie durch ihr Verhalten ein möglicherweise vorhandenes Aufhebungsrecht aufgibt.

Gerichtliche Ermessensentscheidung

Ist die Aufhebung nicht ausgeschlossen, regelt § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass die Ehe aufgehoben werden "kann". Dabei wird dem Gericht ein Ermessen eingeräumt, von der Aufhebung anzusehen, so der BGH. Dies ergebe eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, denn eine zwingende Eheaufhebung würde eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sowohl mit nach deutschem Recht geschlossenen Ehen als auch mit Auslandsehen darstellen, bei denen ein Ehegatte bei Eheschließung jünger als 16 Jahre war. Zudem spreche gegen eine zwingende Aufhebung auch der gebotene Schutz des Kindeswohls. Danach gebiete dieses eine konkrete Prüfung des Wohls des betroffenen Kindes im Einzelfall.

Absehen von Aufhebung nur ausnahmsweise

Allerdings müsse der vom Gesetzgeber verfolgten Absicht, das in Deutschland geltende Ehemündigkeitsalter auch in Bezug auf Auslandsehen durchzusetzen, Rechnung getragen werden. Daher ist laut BGH die Ermessensausübung inhaltlich eingeschränkt. Von einer Eheschließung könne nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn feststeht, dass die Aufhebung in keiner Hinsicht unter Gesichtspunkten des Minderjährigenschutzes geboten ist.

Im Erwachsenenalter gelebte Familienwirklichkeit

Im vorliegenden Fall entschied der BGH, von der Aufhebung abzusehen, denn eine solche stünde in krassem Gegensatz zu der langjährig bewusst im Erwachsenenalter gelebten Familienwirklichkeit. Nach fast vierzehn Jahren des ehelichen Zusammenlebens in Deutschland und vier Kindern ist eine Aufhebung dem BGH zufolge nicht geboten. Der Ehefrau stehe zudem der Weg der Ehescheidung offen.

Kein Ermessen?

Im Gesetzgebungsverfahren war die Frage einer zwingenden Nichtigkeit dieser Ehen kontrovers diskutiert worden. Der Streit entzündete sich insbesondere an der – letztlich auch hier entscheidenden – Frage, ob das Kindeswohl eine Aufhebung ohne Ausnahme oder unter Berücksichtigung des Einzelfalls gebietet. So traten in der Anhörung im Bundestag am 18.05.2017 unter anderem die Vertreterinnen von Terre des Femmes und Kinderschutzbund, Monika Michell und Nazan Simsek, für eine strikte Nichtigkeit ein, um die Jugendlichen vor Druck aus den Familien zu schützen.

BGH, Beschluss vom 22.07.2020 - XII ZB 131/20

Redaktion beck-aktuell, 14. August 2020.