Auch für Betreute gilt: Keine Beschwerde ohne Unterschrift

Enthält eine per Fax eingehende Beschwerde keine Unterschrift, ist das Rechtsmittel unzulässig. Daran ändert sich nichts, wenn die Unterschrift auf dem Fax nur nicht erkennbar ist. Für Betreute gilt dieses Formerfordernis gleichermaßen. Das hat der Bundesgerichtshof am 15.07.2020 entschieden.

Keine Unterschrift auf der Faxkopie erkennbar

Der Betroffene wehrte sich gegen die Einrichtung einer umfassenden Betreuung mit einer Beschwerde zum Landgericht Bamberg. Das Schreiben unterzeichnete er mit Bleistift und versendete es per Telefax. Auf der Faxkopie, die beim Landgericht ankam, war keine Unterschrift erkennbar. Deshalb wies das Gericht die Beschwerde als unzulässig zurück. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung.

Unterschrift ist ein unabdingbarer Bestandteil der Beschwerde

Nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG in Verbindung mit § 130 Nr. 6 ZPO ist bei der Übermittlung einer Beschwerde durch einen Telefaxdienst die Wiedergabe der Unterschrift auf der Kopie notwendig, so der BGH. Nur die Unterschrift garantiere die Urheberschaft und den Willen des Betroffenen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen. Die Absenderkennung mit dem Namen des Beschwerdeführers auf dem Faxschreiben genüge hierfür nicht, erklärten Karlsruher Richter. Der Betreute habe im Übrigen keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die versäumte Verfahrenshandlung nicht nachgeholt.

Keine Abschwächung gesetzlicher Formerfordernisse

Das Formerfordernis der Unterschrift könne man für Betroffene im Betreuungsverfahren nicht zu deren Gunsten aufweichen, beschloss der Bundesgerichtshof. Denn der Betreute sei nach § 275 FamFG unabhängig von seiner Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Er solle verfahrensrechtlich mit den geschäftsfähigen Beteiligten gleichgestellt werden - nicht aber bessergestellt.

BGH, Beschluss vom 15.07.2020 - XII ZB 78/20

Redaktion beck-aktuell, 10. August 2020.