Architekten dürfen keine Widersprüche für Auftraggeber einlegen

Vertritt eine Architektin einen Grundstückseigentümer bei einem Widerspruch gegen die Baubehörde, verstößt sie gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Dem Bundesgerichtshof zufolge gibt es keine Vorschrift, die ihr das Recht verliehe, ihren Auftraggeber zu vertreten.

Bauvoranfrage nicht erfolgreich

Die Baufachfrau stellte zunächst im Auftrag der Grundstückseigentümer eine Bauvoranfrage bei der Stadt und legte anschließend Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Dafür erhielt sie ein Honorar in Höhe von 500 Euro. Die örtliche Rechtsanwaltskammer mahnte sie deswegen erfolglos ab. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Koblenz verurteilten die Architektin zur Unterlassung und zum Ersatz der vorgerichtlichen Kosten der Kammer. Letztere wehrte sich dagegen vor dem Bundesgerichtshof - vorerst mit Erfolg.

Vertretung gegenüber Behörden ist Rechtsdienstleistung

Die Baufachfrau hat dem BGH zufolge allerdings mit der Führung des Widerspruchsverfahrens eine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG erbracht, die nach § 3 RDG der Erlaubnis bedarf: Sie wurde in einer fremden Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung erforderte, tätig. Die Vertretung gegenüber der Baubehörde sei auch nicht durch andere Gesetze erlaubt gewesen, weil es keine andere Norm gebe, die der Architektin konkret die Befugnis zur Rechtsdienstleistung verleihe. Laut BGH sieht § 1 Abs. 5 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz die Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten gegenüber den Behörden nicht vor. Diese Regelung solle nur sicherstellen, dass die Architektin auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben beachte. Auch §§ 631 und 650p BGB erlauben den Karlsruher Richtern zufolge einer Baufachfrau nicht, ihre Auftraggeber zu vertreten.

Unterlassungsantrag aber unzulässig

Die Rechtsanwaltskammer hatte ihren Unterlassungsantrag allerdings nur ungenügend bestimmt, er sei deshalb eigentlich als unzulässig abzuweisen, urteilten die Karlsruher Richter. Weil aber erst die Revisionsinstanz diesen Mangel erkannt habe, sei der Klägerin noch die Gelegenheit zu geben, ihren Antrag entsprechend anzupassen. Die Kammer hat laut BGH auch keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten, weil es sich bei der Verletzung des § 3 RDG um einen typischen und auch nur durchschnittlich schwer zu verfolgenden Verstoß handelte. Dafür war kein Auftrag an einen Rechtsanwalt notwendig. Der I. Zivilsenat hob das Urteil des OLG Koblenz daher auf und verwies die Sache zurück.

BGH, Urteil vom 11.02.2021 - I ZR 227/19

Redaktion beck-aktuell, 5. März 2021.