BGH: Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft

InsO §§ 35, 80 I, 109 I 2; GenG §§ 65, 66; BGB § 242

1. Eine Wohnungsgenossenschaft kann sich gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft wirksam gekündigt hat, nicht auf eine Satzungsbestimmung berufen, nach der der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses oder der Rückgabe des Nutzungsobjektes besteht, wenn dadurch eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich ausgeschlossen wird, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Genossenschaft oder des Schuldners gerechtfertigt ist.

2. In diesen Fällen scheidet bei einer vor Inkrafttreten des § 67c GenG ausgesprochenen Kündigung eine geltungserhaltende Reduktion der Satzungsbestimmung auf einen noch zulässigen Umfang regelmäßig aus. (Leitsätze des Gerichts)

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - IX ZR 56/17 (LG Dresden), BeckRS 2018, 10556

Anmerkung von
Rechtsanwalt Stefano Buck, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 13/2018 vom 29.06.2018

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Insolvenzrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Insolvenzrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Insolvenzrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens. Die Beklagte ist eine Wohnungsgenossenschaft. Der Schuldner trat ihr am 20.10.2009 bei, zeichnete 62 Pflichtanteile zu je 150 EUR (= 9.300 EUR) und bezog eine Genossenschaftswohnung. Auf die Pflichtanteile leistete er Raten in Höhe von insgesamt 2.900 EUR.

Auf einen Eigenantrag des Schuldners eröffnete das Insolvenzgericht am 16.5.2011 das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Kläger zum Treuhänder. Am gleichen Tag schlossen der Schuldner und die Beklagte einen Dauernutzungsvertrag über eine weitere (kleinere) Wohnung der Beklagten. Das als „Nutzungsgebühr (Kaltmiete)" bezeichnete Entgelt betrug 285 EUR. Mit Schreiben vom 16.5.2011 kündigte der Schuldner aufgrund des Umzugs in die neue Wohnung 35 Genossenschaftsanteile. Danach verblieben 27 Pflichtanteile zu je 150 EUR (= 4.050 EUR).

Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 21.12.2011 die Geschäftsanteile des Schuldners und bat um Auszahlung der erbrachten Ratenzahlungen in Höhe von 2.900 EUR. Da der Schuldner die Genossenschaftswohnung weiter nutzte, lehnte die Beklagte die Auszahlung im Hinblick auf § 12 Nr. 5 ihrer Satzung ab. Diese Bestimmung lautet: „Ungeachtet dessen besteht ein Anspruch des Ausgeschiedenen auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses bzw. der Rückgabe des Nutzungsobjektes [...]."

Das AG hat die Beklagte zur Zahlung von 2.900 EUR verurteilt, das LG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Im Ergebnis ohne Erfolg.

Entscheidung

Der BGH führte zunächst aus, dass der Kläger die Mitgliedschaft wirksam gekündigt habe. § 67c I Nr. 1 GenG greife nicht ein, weil diese Vorschrift erst auf nach dem 15.7.2013 ausgesprochene Kündigungen für Wohnungsgenossenschaften anwendbar sei (vgl. BGH WM 2014, 2098).

Auch könne der Kläger die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verlangen. Die Beklagte könne sich gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht auf § 12 Nr. 5 ihrer Satzung berufen. Der Insolvenzverwalter sei berechtigt, die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft zu kündigen (vgl. BGHZ 180, 185). Das Auseinandersetzungsguthaben nach Kündigung eines Genossenschaftsanteils gehöre nach einhelliger Meinung zur Insolvenzmasse (vgl. BGH, BeckRS 2010, 31037).

Allerdings stehen die Ansprüche nach einer Kündigung der Genossenschaft sowohl dem Gläubiger wie dem Insolvenzverwalter nur in der Form zu, wie sie sich aus Gesetz, Satzung und Vereinbarung ergeben. Insoweit sei der Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung der dem Schuldner zustehenden Ansprüche grundsätzlich an die Satzungsbestimmungen gebunden. Dies gelte jedoch nicht einschränkungslos. Das Kündigungsrecht ermögliche den Gläubigern und dem Insolvenzverwalter, die im Auseinandersetzungsanspruch verkörperten Vermögenspositionen des Schuldners zu verwerten. Es bestehe – auch bei Wohnungsgenossenschaften – ein allgemeines Interesse, dass Genossenschaftsmitglieder nicht Teile ihres Vermögens der Insolvenzmasse entziehen können, indem sie es als Geschäftsguthaben ansparen (vgl. BT-Drs. 17/11268 S. 19). Eine Regelung, die dazu führe, dass der Anspruch auf Abfindung ausgeschlossen sei, sei das Gegenteil einer erfüllbaren Auszahlungsvoraussetzung. Enthalte die Satzung Bestimmungen, die diese gesetzlich vorgesehene Verwertungsmöglichkeit vereitele, indem sie eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich ausschließe, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Genossenschaft oder des Schuldners gerechtfertigt sei, können diese Bestimmungen dem wirksam kündigenden Insolvenzverwalter nicht entgegengehalten werden. Sie unterliegen insoweit einer Ausübungskontrolle gem. § 242 BGB. § 12 Nr. 5 der Satzung der Beklagten halte im Streitfall der Ausübungskontrolle gem. § 242 BGB nicht Stand. Denn die Bestimmung lege dem Kläger ua das Risiko eines Kündigungs- und Räumungsprozesses unzumutbar auf.

Praxishinweis

Ohne Rechtsfehler konnte das Berufungsgericht § 12 Nr. 5 der Satzung im Rahmen der Ausübungskontrolle für insgesamt unwirksam halten. Eine geltungserhaltende Reduktion auf den noch zulässigen Umfang scheidet aus. Es besteht keine tragfähige Grundlage, dass bei einer vor Inkrafttreten des § 67c GenG ausgesprochenen Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft der Mindestumfang für die Höhe des zulässigerweise zurückzubehaltenden Auseinandersetzungsguthabens in entsprechender Anwendung des § 67c GenG festgelegt werden könnte. Hierauf wies der BGH nochmals ausdrücklich hin.

Redaktion beck-aktuell, 9. Juli 2018.