Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 24/2016 vom 08.12.2016
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Sachverhalt
Der Kläger erlitt am 03.02. einen Unfall, für dessen Folgen der Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu 100% haftet. Bereits einen Tag später lag ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten vor, in dem der Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert für das beschädigte Fahrzeug von netto 27.804,88 Euro und einen Restwert von 10.750 Euro ermittelte und vier auf dem regionalen Markt eingeholte Angebote zum Ankauf des Unfallwagens bezifferte. Mit Anwaltsbrief vom 07.02., der am 08.02. bei dem Beklagten einging, wurde das Gutachten weitergeleitet. Der Beklagte bestätigte den Eingang mit Telefax vom 11.02. und teilte mit, dass er die Schadenunterlagen momentan prüfe. Ebenfalls am 11.02. verkaufte der Kläger sein beschädigtes Fahrzeug für 11.000 Euro.
Am 13.02. legte der Beklagte dem Kläger mehrere höhere Angebote vor, darunter ein verbindliches Angebot über 20.090 Euro. Mit diesem Betrag als Grundlage rechnete der Beklagte ab. Der Kläger verlangte sodann die Differenz auf den Restwert in Höhe von 9.090 Euro.
Damit hatte er vor dem LG keinen Erfolg, wohl aber vor dem OLG. Das OLG lässt die Revision wegen einer abweichenden Meinung des OLG Köln zu.
Rechtliche Wertung
Der Beklagte hat mit der Revision keinen Erfolg. Es bleibt also dabei, dass der Kläger den restlichen Schrottpreis von 9.090 Euro erhält. Der Kläger müsse den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbeseitigung beschreiten, erläuterte der BGH, dies gelte auch bei der Verwertung eines beschädigten Fahrzeugs. Diesem Gebot sei allerdings Folge geleistet, wenn das beschädigte Fahrzeug zu einem Preis verkauft wird, den ein Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, ermittelt habe. Der Geschädigte müsse keine darüber hinausgehende Marktforschung betreiben. Er müsse auch keine Angebote räumlich entfernter Interessenten einholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch nehmen.
Schließlich sei er auch nicht gehalten abzuwarten, ob sich der Schädiger oder dessen Versicherer bei ihm melden, um vor der Veräußerung eine Stellungnahme zum Gutachten abzugeben. Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös sei freilich zu berücksichtigen, wenn ihm keine überobligatorischen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen.
Das hier vorliegende Gutachten genüge den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, so der BGH weiter. Der Kläger habe daher von dem im Gutachten genannten Restwert ausgehen dürfen. Es bestehe weder nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB noch nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Verpflichtung, den gegnerischen Haftpflichtversicherer vor der Verwertung zu informieren. Der Gesetzgeber habe dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, die Behebung des Schadens gerade unabhängig vom Schädiger in eigener Regie durchzuführen. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde man unterlaufen, sähe man den Geschädigten als verpflichtet an, vor der Schadenbehebung Alternativvorschläge des Schädigers einzuholen.
Der Geschädigte müsse auch die Möglichkeit haben, das Fahrzeug bei einer ihm vertrauten Werkstatt für den Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung zu geben. Das notwendige persönliche Vertrauen dürfe als Kriterium nicht vernachlässigt werden. Dass der Fahrzeughandel über Online-Gebrauchtwagenbörsen üblicher geworden sei – wie der Beklagte vorträgt – ändere daran nichts.
Praxishinweis
Mit dieser Entscheidung hat der BGH ein Problem ganz grundsätzlich gelöst, das in Anwaltskanzleien zu ständigen Verwerfungen mit gegnerischen Versicherungen geführt hat. Blieb das Fahrzeug «zu lange» stehen, fielen Standkosten an und diese wollte niemand tragen. Niemand wollte auch die Handy-Nummern irgendwelcher Aufkäufer aus irgendwelchen Teilen der Bundesrepublik benutzen, um dann da zu stehen und sich zu fragen: Kommt er oder kommt er nicht? Hat er auch Bargeld dabei? Meldet er das Unfallfahrzeug auch zuverlässig ab?
Die regionalen Fahrzeughändler werden sich über das Urteil freuen, denn dem Geschädigten und ihnen ist die vom Gesetz auch gewollte Handlungsmaxime wieder übertragen.