BGH: Amazon weitgehend erfolgreich in zwei Markenstreits um Suchfunktion

Der Internet-Handelsriese Amazon hat sich in zwei markenrechtlichen Auseinandersetzungen vor dem Bundesgerichtshof weitgehend durchgesetzt.  Beide Verfahrensgegner unterhalten ein Vertriebssystem mit ausgewählten Partnern. Sie wollen nicht auf Internetplattformen gehandelt werden und gingen dagegen vor, dass ihre Markennamen von der Amazon-Suche auf verschiedene Weisen genutzt wurden (Az.: I ZR 201/16 und I ZR 138/16).

Unternehmen mit Amazon-Suche nicht einverstanden

Die Revision des österreichischen Herstellers von Matten zur Fußreflexzonenmassage, goFit Gesundheit GmbH, wies der Senat in seinem Urteil am 15.02.2018 zurück. Mit dem zweiten Fall, in dem es um den Hersteller von wasserdichten Taschen und Behältern Ortlieb geht, muss sich das Oberlandesgericht München erneut befassen. Die österreichische Firma goFit wollte unterbinden, dass die Amazon-Suchmaschine bei der Eingabe durch Autovervollständigung zu Ergebnissen wie "goFit Gesundheitsmatte" kommt. Das fränkische Unternehmen Ortlieb sieht sich in seinen Markenrechten verletzt, weil Amazon bei einer Suche nach dem Markennamen eine Liste von Konkurrenzprodukten anbietet.

"goFit": Keine kennzeichenmäßige Verwendung durch Amazon

Im Fall goFit liege keine kennzeichenmäßige Verwendung durch Amazon vor, begründete der Senat die Entscheidung. Denn es sei zunächst für den Kunden nicht zu erkennen, von welchem Hersteller die angebotenen Produkte stammen. Ob goFit überhaupt ein Firmenkennzeichen nach dem Markenrecht sei, müsse daher nicht entschieden werden.

"Ortlieb": OLG muss Erkennbarkeit für Kunden prüfen

Im Fall Ortlieb habe das OLG nicht geprüft, ob die Kunden erkennen könnten, von welchen Herstellern die in der Amazon-Liste angebotenen Produkte stammen. Nur wenn sie das nicht könnten, wäre das Markenrecht verletzt, so der BGH. Ortliebs Chancen auf einen Erfolg beim OLG dürften gering sein. "Wir sind der Meinung, dass man das unterscheiden können müsste", sagte der Vorsitzende Richter.

BGH, Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 201/16

Redaktion beck-aktuell, 16. Februar 2018 (dpa).