Streit um Zurechnung von Wettbewerbsverstößen eines Affiliates
Amazon betreibt ein Partnerprogramm, bei dem Dritte, sogenannten Affiliates, auf ihrer eigenen Webseite Links auf Angebote bei Amazon setzen können. Wird dadurch ein Verkauf vermittelt, erhält der Affiliate als Provision einen prozentualen Anteil am Kaufpreis. Das klagende Unternehmen bett1.de stört sich daran, dass sich solche Links auch in gefälschten Testberichten und unseriösen Produkttipps finden, ohne dass Amazon dafür geradestehen muss. Im konkreten Verfahren geht es um ein Ranking auf einer Internetseite, in dem die Matratze des Unternehmens 2019 auf Platz eins der "besten Matratzen" gelistet war. Unter der Überschrift war allerdings nicht diese Matratze, sondern ein Konkurrenz-Produkt abgebildet, und auf der verlinkten Amazon-Seite konnte man nicht die Matratze von bett1.de, sondern die andere Matratze kaufen. Die Klägerin hält die Werbung des Affiliates für irreführend und hat Amazon, dem der Wettbewerbsverstoß seines Affiliates gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sei, auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Keine "Erweiterung des Geschäftsbetriebs" durch Affiliate-Links
Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Nun hat nun auch der BGH die Revision von bett1.de zurückgewiesen. Mit Blick auf die Ausgestaltung des Amazon-Partnerprogramms sowie der beanstandeten Webseite des Affiliates sei Amazon das wettbewerbswidrige Verhalten nicht zuzurechnen, da es vorliegend an einer "Erweiterung des Geschäftsbetriebs" und damit am inneren Grund der Zurechnung gemäß § 8 Abs. 2 UWG fehle. Entwickelten Affiliates eigene Produkte oder Dienstleistungen, deren Inhalt sie nach eigenem Ermessen gestalteten und zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern einsetzten, sei die Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts, das inhaltlich von den Affiliates in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestaltet werde. Die Links würden von ihnen nur gesetzt, um damit zu ihren Gunsten Provisionen zu generieren. Ein solcher eigener Geschäftsbetrieb eines Affiliates stelle keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs von Amazon dar.
Keine Haftung für Beherrschung des Risikobereichs
Außerdem fehle es vorliegend auch an der für eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG erforderlichen Beherrschung des Risikobereichs durch Amazon. Der Affiliate werde bei der Verlinkung nicht in Erfüllung eines Auftrags beziehungsweise der mit Amazon geschlossenen Vereinbarung tätig, sondern im Rahmen des von ihm entwickelten Produkts und allein im eigenen Namen und im eigenen Interesse. Amazon habe sich einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auch nicht sichern müssen, weil es mit dem Produkt des Affiliates seinen Geschäftsbetrieb nicht erweitert habe.