BFH: Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen rechtmäßig

Die Erhebung von Verspätungsgeldern für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.02.2019 entschieden hat (Az.: X R 28/17).

Verspätete Rentenbezugsmitteilungen kosten Rentenversicherungsträger Geld

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wie zum Beispiel auch die berufsständischen Versorgungswerke oder Pensionskassen müssen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutsche Rentenversicherung Bund bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege mitteilen, welche Leistungen, vor allem Renten, sie an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt haben. Erfolgt dies nicht fristgemäß, wird gemäß § 22a EStG ein gesetzlich festgelegtes Verspätungsgeld in Höhe von zehn Euro je angefangenen Monat für jede verspätete Rentenbezugsmitteilung - maximal pro Veranlagungszeitraum 50.000 Euro -  erhoben. Hiervon ist abzusehen, wenn der Mitteilungspflichtige die Verspätung nicht zu vertreten hat. Mit dem 2010 eingeführten Verspätungsgeld sollen die Versicherungs- und Versorgungsunternehmen angehalten werden, ihre Daten so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Finanzverwaltung sie im Besteuerungsverfahren der Rentenempfänger berücksichtigen kann.

BFH: Verspätungsgeld soll gleichmäßige Besteuerung sichern

Nach dem Urteil des BFH verstößt das Verspätungsgeld nicht gegen höherrangiges Recht. Die ZfA könne im Weg einer so genannten Organleihe für das eigentlich zuständige Bundeszentralamt für Steuern tätig werden. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Auch wenn den mitteilungspflichten Stellen erhebliche Anstrengungen abverlangt würden, um die Besteuerung Dritter, nämlich der Rentenempfänger, sicherzustellen, habe der Gesetzgeber ihnen die Mitteilungspflicht auferlegen dürfen. Dadurch werde zum einen eine gleichmäßige Besteuerung gesichert und zum anderen die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens ermöglicht. Werde gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld, nicht aber - wie bislang ohnehin noch in keinem Fall geschehen - zusätzlich eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben, könne auch keine Doppelbestrafung vorliegen.

Noch zu klären: Fehlerhafte Mitteilungen "unterblieben"?

Obwohl der BFH somit die Erhebung von Verspätungsgeldern dem Grunde nach als rechtmäßig ansah, hob er das angegriffene Urteil des für das Verspätungsgeld allein zuständigen Finanzgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Denn im Streitfall hätten die Rentenbezugsmitteilungen nicht vollständig gefehlt, sondern seien nur im Hinblick auf einzelne Angaben fehlerhaft gewesen. Das FG habe nunmehr insbesondere zu klären, ob die innerhalb der Frist fehlerhaft eingereichten Rentenbezugsmitteilungen als unterbliebene Mitteilung anzusehen sind.

Auch in zwei Parallelverfahren noch weitere Sachaufklärung erforderlich

In den zwei Parallelverfahren X R 29/16 und X R 32/17, denen neben diesen Grundsatzfragen weitere Streitpunkte zugrunde lagen, hob der BFH mit Urteilen vom 04.02.2019 ebenfalls die finanzgerichtlichen Entscheidungen auf und verpflichtete das FG zu einer weiteren Sachaufklärung.

BFH, Urteil vom 20.02.2019 - X R 28/17

Redaktion beck-aktuell, 4. Juli 2019.