BFH verneint Gemeinnützigkeit eines in Verfassungsschutzbericht ausdrücklich erwähnten islamischen Vereins

Ein islamischer Verein, der im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Bundeslandes ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird, ist nicht gemeinnützig. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.03.2018 wird bei einer solchen ausdrücklichen Erwähnung widerlegbar davon ausgegangen, dass der Verein extremistische Bestrebungen fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt (§ 51 Abs. 3 Satz 2 AO). Diese Vermutung sei erst dann widerlegt, wenn der volle Beweis des Gegenteils erbracht wird. Die dafür erforderliche Würdigung obliege in erster Linie dem Finanzgericht, betonte der BFH (Az.: V R 36/16).

Offenbarung grundgesetzfeindlichen Gedankenguts nicht widerlegt

Im Streitfall billigte der BFH die Würdigung des FG, da es sich mit allen Einwendungen des Klägers sorgfältig auseinandergesetzt und diese für nicht durchgreifend erachtet hatte. Der Kläger habe nicht entkräften können, dass beispielsweise Äußerungen seiner Prediger und Imame (Todesstrafe wegen Abkehr vom Islam und bei Ehebruch, körperliche Misshandlung Minderjähriger zur Durchsetzung der Gebetspflicht et cetera) ein extremistisches, grundgesetzfeindliches Gedankengut offenbart hätten.

Leistungen für Gemeinwohl nicht gegen verfassungsfeindliche Äußerungen abzuwägen

Der BFH entschied weiter, dass die Leistungen des Klägers für das Gemeinwohl (vor allem Integration von Zuwanderern) nicht im Wege einer "Gesamtschau" gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche tatsächliche Geschäftsführung abzuwägen sind.

BFH, Urteil vom 14.03.2018 - V R 36/16

Redaktion beck-aktuell, 2. Mai 2018.