BFH: Rentenberater sind gewerblich tätig

Rentenberater sind nicht freiberuflich im Sinne des § 18 EStG tätig, sondern erzielen gewerbliche Einkünfte. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 07.05.2019 entschieden. Danach üben Rentenberater weder einen dem Beruf des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ähnlichen Beruf aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) noch erzielen sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Az.: VIII R 2/16, BeckRS 2019, 17599 und VIII R 26/16, BeckRS 2019, 17608).

Gewerbesteuer festgesetzt

Die Klägerinnen waren als Rentenberaterinnen tätig. Sie waren als solche im Rechtsdienstleistungsregister registriert, verfügten aber nicht über eine Zulassung als Rechtsanwältin oder Steuerberaterin. Die zuständigen Finanzämter sahen die Tätigkeit der Klägerinnen als gewerblich an und setzten Gewerbesteuer fest. Die dagegen gerichteten Klagen vor dem Finanzgericht blieben ohne Erfolg. Dagegen legten die Klägerinnen Revision ein.

BFH: Keine Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit

Die Revisionen blieben ohne Erfolg. Der BFH hat die Vorentscheidungen bestätigt. Es fehle an den Voraussetzungen für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit gemäß § 18 EStG, so dass gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) vorlägen, heißt es in der Begründung. Laut BFH ist die Tätigkeit der Klägerinnen keinem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – insbesondere nicht dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters – ähnlich. Bei der Prüfung, ob eine Berufstätigkeit der eines Katalogberufs ähnlich sei, sei auf die Ähnlichkeit mit einem der genannten Katalogberufe, beispielsweise dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, abzustellen. In den Streitfällen fehle es an der für die Annahme einer solchen Ähnlichkeit notwendigen Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. Der Umstand, dass die Klägerinnen eine Tätigkeit ausübten, die auch von Rechtsanwälten wahrgenommen werde, begründe keine Ähnlichkeit zu diesem Beruf.

Keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit

Darüber hinaus erzielten die Klägerinnen auch keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, so der BFH weiter. Ihre Tätigkeiten seien im Schwerpunkt beratender Natur gewesen. Sie hätten keine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis ausgeübt, wie es für die gesetzlichen Regelbeispiele der Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder Aufsichtsratsmitglied prägend sei.

BFH, Urteil vom 07.05.2019 - VIII R 2/16

Redaktion beck-aktuell, 19. August 2019.