Eigentümer beruft sich auf Minderung
Zwischen dem Eigentümer einer Gewerbeimmobilie und dessen zuständigem Finanzamt herrschte Streit, ob die Übernahme einer Instandhaltungsrücklage für die Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen sei. Der Eigner hatte das Eigentum im Mai 2016 für 40.000 Euro erworben. Laut Kaufvertrag sollte der Anteil des Verkäufers an den gemeinschaftlichen Geldern (Vorschüsse, Instandhaltungsrücklage usw.) auf den Käufer übergehen. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer Mitte 2016 unter Berücksichtigung des Kaufpreises auf 2.600 Euro fest. Dagegen legte der Steuerpflichtige Einspruch ein und berief sich auf eine Minderung der Bemessungsgrundlage um die Instandhaltungsrücklage in Höhe von insgesamt 14.800 Euro – erfolglos. Das FG Köln wies seine Klage ab.
BFH: WEG-Eigentümer haben keinen Anteil am Verwaltungsvermögen
Der BFH bestätigte die Entscheidung und wies die Revision zurück. Das FG habe zu Recht den Abzug der Instandhaltungsrückstellung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage verneint. Aus Sicht der Richter ist die anteilige Instandhaltungsrückstellung (§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG) Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 10 Abs. 7 Satz 1 WEG) und damit nicht Vermögen des Wohnungseigentümers. Auch der mit dem Eigentumsübergang des Teileigentums verbundene gesetzliche Übergang der Mitgliedschaft in der WEG auf den Erwerber rechtfertige es nicht, die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um die anteilig auf das Teileigentum entfallende Instandhaltungsrückstellung zu mindern.