Grundsteuer für Ferienhaus ohne Telekommunikation und Briefkasten

Räumlichkeiten können auch dann als Wohnung eingestuft werden, wenn sie weder über Anschlüsse für Telefon, Internet und Fernsehen noch über einen Briefkasten verfügen. Diese Ausstattungsmerkmale gehören laut Bundesfinanzhof nicht zu den für die Führung eines selbstständigen Haushalts notwendigen Einrichtungen.

Verein beruft sich auf eine Grundsteuerbefreiung

Zwischen einem gemeinnützigen Verein und dessen zuständigem Finanzamt herrschte Streit, ob dessen Ferienhäuser als Wohnungen im Sinn des Bewertungsgesetzes einzuordnen sind. Er hatte 1960 ein Feriendorf errichtet, das baurechtlich nicht zum Dauerwohnen zugelassen war. Die massiven Doppelhäuser waren an eine zentrale Warmwasserversorgung angeschlossen und wurden mit Ölöfen beheizt. Telefon-, Internet- und Fernsehanschlüsse sowie Briefkästen waren nicht vorhanden. Seit 2016 lebten in den Häusern Geflüchtete. Ein Einheitswert war zunächst nur für die Verwalterwohnung festgesetzt worden. Im März 2017 stellte das Finanzamt im Weg der Art- und Wertfortschreibung einen Einheitswert von 147.000 Euro für das Feriendorf fest. Dagegen legte der Verein Einspruch ein und berief sich auf eine Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG - erfolglos. 

BFH: Telefon, Internet, TV und Briefkasten keine notwendigen Einrichtungen

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab: Das Feriendorf sei nicht von der Grundsteuer befreit und die Feststellung eines Einheitswerts sei auch für die Ferienhäuser geboten. Das sah der BFH genauso und wies die Revision zurück. Aus seiner Sicht setzt der Wohnungsbegriff im bewertungsrechtlichen Sinn nicht voraus, dass die Räume zum dauernden Aufenthalt bestimmt sind und dauernd genutzt werden. Auch solche Räume bildeten eine Wohnung, die nur zeitweise - zu Erholungszwecken - bewohnt werden und winterfest sind, also auch Ferienhäuser. Ausstattungsmerkmale wie Telefon, Internet, Fernsehen und Briefkasten gehören laut BFH nicht zu den für die "Führung eines selbstständigen Haushalts notwendigen Einrichtungen". Anders sähe dies bei Fehlen einer Kochgelegenheit oder einer Toilette aus.

Wohnungen zu gemeinnützigem Zweck stets steuerpflichtig

Dem II. Senat zufolge sind Wohnungen nach § 5 Abs. 2 GrStG stets steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 GrStG vorliegen und sie zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke überlassen werden. Es sei nicht Sache der Gemeinden, durch Verzicht auf die Grundsteuer die Mietpreisgestaltung und damit den Übernachtungspreis zugunsten von Feriengästen zu beeinflussen.

BFH, Urteil vom 26.08.2020 - II R 39/18

Redaktion beck-aktuell, 15. Januar 2021.