BFH: Fahrschulunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei

Fahrunterricht in einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 (Kraftfahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 Kilogramm) ist nicht umsatzsteuerfrei. Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.05.2019 handelt es sich um sogenannten spezialisierten Unterricht, nicht aber um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen wie es für den umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnend ist (Az.: V R 7/19 (V R 38/16), BeckRS 2019, 17601).

Vorabentscheidungsersuchen an EuGH

Im Streitfall betrieb die Klägerin, eine GmbH, eine Fahrschule. Sie wies in den von ihr ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert aus, weil sie der Auffassung war, ihre Leistungen seien umsatzsteuerfrei. Dem folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht. Der BFH wies die Revision der Fahrschule zurück. Im Revisionsverfahren hatte der BFH ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gerichtet. Dieses hatte der EuGH mit seinem Urteil A & G Fahrschul-Akademie vom 14.03.2019 (BeckRS 2019, 3332) beantwortet.

Fahrunterricht kein Schul- und Hochschulunterricht

Nach dem jetzt ergangenen Urteil des BFH ist der von der Fahrschule geleistete Fahrunterricht nicht nach innerstaatlichem Recht steuerfrei. Denn es handele sich mangels der hierfür erforderlichen Bescheinigung nicht um eine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung, die im Sinne von § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei ist. Die Fahrschule könne sich auch nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL mit dem danach von der Umsatzsteuer zu befreienden "Schul- und Hochschulunterricht" berufen. Denn der Fahrunterricht in einer Fahrschule sei nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkomme und der deshalb nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL falle (BeckRS 2019, 3332, Rz 29, 30). Dem habe sich der BFH angeschlossen.

BFH, Urteil vom 23.05.2019 - V R 7/19

Redaktion beck-aktuell, 19. August 2019.