Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Techno- und House-Konzerte

Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte sind als Erlöse aus "Konzerten vergleichbare(n) Darbietungen ausübender Künstler" steuersatzermäßigt, wenn die Musikaufführungen aus der Sicht eines Durchschnittsbesuchers den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen. So entschied mit Urteil vom 10.06.2020 der Bundesfinanzhof.

Finanzamt sah Fokus auf Tanzcharakter und lehnte Ermäßigung ab

Bei den jeweils in mehreren Räumen eines stillgelegten Gebäudeareals veranstalteten Konzerten boten sowohl regional tätige als auch international renommierte DJs Musik unterschiedlicher Stilrichtungen (unter anderem Techno, House) dar. Im Rahmen der Veranstaltungen wurden auch (gesondert berechnete) Getränke verkauft. Der daraus erzielte Erlös überstieg die Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten erheblich. Das Finanzgericht lehnte die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Umsätze aus den Eintrittskarten ab, da nicht die Musikaufführungen im Vordergrund der Veranstaltung stünden, sondern der Party- oder Tanzcharakter überwiege.

BFH rügt fehlerhafte Angrenzung von Konzert- zu Tanzveranstaltung

Die Revision hatte Erfolg. Die Würdigung der Indizien für die Abgrenzung von einer Konzert- zu einer (nicht begünstigten) Tanzveranstaltung sei nicht rechtsfehlerfrei erfolgt, moniert der BFH. Insbesondere die Regelmäßigkeit einer Veranstaltung sei kein geeignetes Kriterium für diese Abgrenzungsentscheidung. Auch das Wertverhältnis der Umsätze von Eintrittskarten und Getränken könne keine ausschlaggebende Rolle spielen.

DJ-Auftritte als ausschlaggebendes Motiv für Veranstaltungsbesuch?

Schließlich habe das FG auch nicht dargelegt, weshalb es seiner Auffassung nach ungewiss bleibe, ob die Auftritte der jeweiligen DJs das ausschlaggebende Motiv für den "Durchschnittsbesucher" bilden, obwohl es diese Auftritte durchaus für geeignet hielt, Besucher anzuziehen, die 2,5 bis 3 Stunden dauernden Auftritte zwischen 1.00 und 4.00 Uhr stattfanden und mit dem Ende des Auftritts auch das Veranstaltungsende nahe war. Im zweiten Rechtsgang müsse das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu darüber befinden, ob die Auftritte der DJs den eigentlichen Zweck der Veranstaltung bilden und ihr somit das Gepräge geben.

BFH, Urteil vom 10.06.2020 - V R 16/17

Redaktion beck-aktuell, 29. Oktober 2020.