BAG zum Rechtsweg bei Streit um Ausbildungskostenumlage im Baugewerbe

Für einen Rechtsstreit um die Zahlung einer Ausbildungskostenumlage im Baugewerbe sind die ordentliche Gerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig, wenn der beklagte Betrieb keine Arbeitnehmer beschäftigt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 01.08.2017 entschieden (Az.: 9 AZB 45/17).

Betrieb ohne Arbeitnehmer soll Ausbildungskostenumlage zahlen

Gemäß § 17 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 in der Fassung vom 10.12.2014 haben "Betriebe", auch wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, zur Aufbringung der tariflichen Leistungen im Berufsbildungsverfahren einen jährlichen Beitrag (Ausbildungskostenumlage) von mindestens 900 Euro zu zahlen. Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Er verlangt vom Beklagten für die Monate April bis September 2015 die Zahlung der Ausbildungskostenumlage in Höhe von 450 Euro, da der Beklagte, ohne Arbeitnehmer zu beschäftigen, einen Platten-, Fliesen- und Mosaikverlegebetrieb unterhalte.

Vorinstanzen: Arbeitsgerichte zuständig

Die Vorinstanzen erklärten den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig. Das Landesarbeitsgericht nahm an, dies folge aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. Zwar beschäftige der Beklagte keine Arbeitnehmer. Er werde aber wie ein Arbeitgeber in Anspruch genommen.

BAG: Ordentliche Gerichte zuständig - Beklagter kein Arbeitgeber

Das BAG hat den Rechtsstreit auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten an das örtlich zuständige Amtsgericht verwiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG gegeben. Dies setze einen Rechtsstreit zwischen einer gemeinsamen Einrichtung und einem Arbeitgeber voraus. Daran fehle es hier, da der Beklagte keine Arbeitnehmer beschäftige. Arbeitgeber im Sinne des ArbGG sei regelmäßig nur derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von § 5 ArbGG beschäftige. Nach § 13 GVG sei deshalb der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, so das BAG.

BAG, Beschluss vom 01.08.2017 - 9 AZB 45/17

Redaktion beck-aktuell, 23. August 2017.