BAG verneint Bürgenhaftung für Bauherr eines Berliner Einkaufszentrums nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Nach § 14 AEntG (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Dieser Haftung unterliegen allerdings nicht Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren eine Bauleistung in Auftrag geben. Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 16.10.2019, Az. : 5 AZR 241/18).

Subunternehmer zahlt Bauhelfer keinen Lohn - Generalunternehmer wird insolvent

Im konkreten Fall hatte die Beklagte auf einem ihr gehörenden Grundstück in Berlin ein Einkaufszentrum errichten lassen, das sie verwaltet und in dem sie Geschäftsräume an Dritte vermietet. Für den Bau des Gebäudes beauftragte sie einen Generalunternehmer, der mehrere Subunternehmer einschaltete. Bei einem dieser Subunternehmer war der Kläger als Bauhelfer beschäftigt. Dieser Subunternehmer blieb ihm - trotz rechtskräftiger Verurteilung in einem Arbeitsgerichtsprozess - Lohn schuldig. Über das Vermögen des Generalunternehmers wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet.

Bauhelfer verklagt Bauherrn auf ausstehenden Lohn

Der Kläger hat deshalb wegen des ihm für seine Arbeit auf der Baustelle des Einkaufszentrums noch zustehenden Nettolohns die Beklagte in Anspruch genommen und gemeint, auch die Beklagte hafte nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz als Unternehmerin für die Lohnschulden eines Subunternehmers. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage zurück.

BAG verneint Anspruch und bestätigt Vorinstanzen

Auch die Revision des Klägers vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg. Zu Recht hätten die Vorinstanzen die Klage abgewiesen, stellten die Erfurter Bundesrichter fest. Denn die Beklagte unterliege als bloße Bauherrin nicht der Bürgenhaftung des Unternehmers nach § 14 AEntG (Arbeitnehmer-Entsendegesetz). Der Begriff des Unternehmers sei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vorgängerregelung in § 1a AEntG a. F. dabei nach dem vom Gesetzgeber mit dieser Bestimmung verfolgten Sinn und Zweck einschränkend auszulegen.

Einschränkende Auslegung des § 14 AEntG

Erfasst wird dabei laut BAG der Unternehmer, der sich zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet hat und diese nicht mit eigenen Arbeitskräften erledigt, sondern sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung eines oder mehrerer Subunternehmer bedient. Gebe er auf diese Weise die Beachtung der zwingenden Mindestarbeitsbedingungen aus der Hand, sei es gerechtfertigt, ihm die Haftung für die Erfüllung der Mindestlohnansprüche der auch in seinem Interesse auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer aufzuerlegen.

Bürgenhaftung hier nicht anwendbar

Dies trifft aber auf die Beklagte laut BAG nicht zu. Sie habe lediglich als Bauherrin den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes für den betrieblichen Eigenbedarf an einen Generalunternehmer erteilt und damit nicht die Erfüllung eigener Verpflichtungen an Subunternehmer weitergegeben. Mit der Vergabe des Bauauftrags schaffe sie nur die Grundlage dafür, ihrem Geschäftszweck, der Vermietung und Verwaltung des Gebäudes, nachgehen zu können.

BAG, Urteil vom 16.10.2019 - 5 AZR 241/18

Redaktion beck-aktuell, 17. Oktober 2019.