BAG: Kündigung eines Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederheirat ist unzulässig

RL 2000/78/EG Art. 4 II; AGG §§ 1, 3 I, 7, 9 II

Die Loyalitätspflicht, keine nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der katholischen Kirche ungültige Ehe zu schließen, ist für einen Chefarzt keine im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung.

BAG, Urteil vom 20.02.2019 - 2 AZR 746/14 (LAG Düsseldorf), BeckRS 2019, 10529

Anmerkung von
RA Dr. Steffen Krieger, Gleiss Lutz, Düsseldorf

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 27/2019 vom 11.07.2019

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Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung. Der Kläger ist katholischer Konfession. Er ist ausgebildeter Arzt und arbeitet seit 2000 als Chefarzt der Abteilung „Innere Medizin" eines von der Beklagten betriebenen Krankenhauses. Diese ist Mitglied im Caritasverband (Wohlfahrtsorganisation der katholischen Kirche). Der Kläger war nach katholischem Ritus verheiratet. Im Jahr 2005 trennte sich seine erste Ehefrau von ihm, im März 2008 wurde die Ehe geschieden. Im August 2008 heiratete der Kläger seine neue Lebensgefährtin standesamtlich, ohne dass seine erste Ehe für nichtig erklärt worden war. Nachdem die Beklagte durch ein Schreiben vom 30.3.2009 von der erneuten Heirat Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Kläger zum 30.9.2009. Das ArbG gab der Kündigungsschutzklage statt. Das LAG wies die Berufung und das BAG die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten zurück. Diese Entscheidung wurde vom BVerfG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das BAG legte dem EuGH zur Vorabentscheidung mehrere Fragen zur Auslegung von Art. 4 II RL 2000/78/EG vor.

Entscheidung

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des BAG ist die Kündigung weder durch Gründe im Verhalten noch in der Person des Klägers bedingt. Es fehle an einem kündigungsrelevanten Verstoß des Klägers gegen eine vertragliche Loyalitätspflicht. Die bei der Beklagten geltende Regelung, nach der eine nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der katholischen Kirche ungültige Ehe einen Loyalitätsverstoß darstellt, sei gem. § 7 II AGG unwirksam. Der Kläger werde durch diese Bestimmung wegen seiner Religion iSd. § 1 AGG, nämlich der Zugehörigkeit zur katholischen Kirche, gegenüber nicht der katholischen Kirche angehörenden Abteilungsärzten unmittelbar benachteiligt (§ 3 I AGG). Das BAG begründet dies damit, dass nach den maßgeblichen Regelungen das Leben in einer kirchlich ungültigen Ehe nur bei katholischen Arbeitnehmern einen Loyalitätsverstoß begründet, während die Wiederheirat eines evangelischen oder konfessionslosen Abteilungsarztes danach nicht als Loyalitätsverstoß angesehen wird. Die hierin liegende Benachteiligung des Klägers sei nicht gem. § 9 II AGG gerechtfertigt. § 9 II AGG sei aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere von Art. 4 II RL 2000/78/EG, für eine der Kirche zugeordnete Einrichtung dahin auszulegen, dass die Einrichtung nicht das Recht hat, bei einem Verlangen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses Beschäftige in leitender Stellung je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedlich zu behandeln, wenn nicht die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine berufliche Anforderung ist, die angesichts des Ethos der in Rede stehenden Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die Frage, ob diese Kriterien erfüllt sind, unterliege einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle. Im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers als Chefarzt der Abteilung „Innere Medizin" verneint das BAG das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Soweit die Tätigkeiten des Klägers die Beratung und medizinische Pflege in einem Krankenhaus sowie die Leitung der medizinischen Abteilung „Innere Medizin" als Chefarzt zum Gegenstand haben, wirke der Kläger dadurch weder an der Bestimmung des Ethos der Beklagten mit noch leiste er einen Beitrag zu deren Verkündigungsauftrag.

Praxishinweis

Das BAG setzt mit der vorliegenden Entscheidung die Vorgaben des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren (EuGH, ArbRAktuell 2018, 497 m. Anm. Krieger) um. Damit findet eine seit 2009 andauernde Odyssee durch die Instanzen (wahrscheinlich) ihren Abschluss. Prozessual bliebe der Beklagten wohl nur noch der erneute Weg zum BVerfG. Allerdings begründet das BAG in der vorliegenden Entscheidung überzeugend, dass nationales Verfassungsrecht der vom BAG vorgenommenen unionsrechtskonformen Auslegung von § 9 II AGG trotz der bisherigen das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in den Vordergrund stellenden Rechtsprechung des BVerfG nicht entgegensteht.

Redaktion beck-aktuell, 17. Juli 2019.