BAG: Ausschluss betrieblicher Hinterbliebenenversorgung bei großem Altersunterschied keine Diskriminierung

Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 20.02.2018, Az.: 3 AZR 43/17).

Streit um Hinterbliebenenversorgung

Die Klägerin ist 1968 geboren. Sie hat ihren 1950 geborenen und 2011 verstorbenen Ehemann 1995 geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber unter anderem eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung setzt der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten voraus, dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind. Weil sie 18 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehegatte war, wurde der Klägerin die Versorgung verweigert.

BAG: Altersabstandsklausel gerechtfertigt

Nach Ansicht des BAG ist die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, habe ein legitimes Interesse daran, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen.

Betroffene Arbeitnehmer nicht übermäßig beeinträchtigt

Auch sei die Altersabstandsklausel erforderlich und angemessen, führt das Gericht weiter aus. Die Klausel führe nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Denn bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren sei der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringe. Zudem würden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteige.

BAG, Urteil vom 20.02.2018 - 3 AZR 43/17

Redaktion beck-aktuell, 21. Februar 2018.