BAG: Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei durchgehend unbezahltem Sonderurlaub

Nimmt ein Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr durchgehend unbezahlten Sonderurlaub, dann steht ihm mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden (Urteil vom 19.03.2019, Az.: 9 AZR 315/17).

Nach Sonderurlaub gesetzlichen Mindesturlaub verlangt

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.06.1991 beschäftigt. Die Beklagte gewährte ihr wunschgemäß in der Zeit vom 01.09.2013 bis zum 31.08.2014 unbezahlten Sonderurlaub, der einvernehmlich bis zum 31.08.2015 verlängert wurde. Nach Beendigung des Sonderurlaubs verlangt die Klägerin von der Beklagten, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren.

BAG verneint Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg das Urteil des ArbG abgeändert und die Beklagte zur Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub verurteilt (NJ 2017, 431). Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Die Klägerin habe für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, entschieden die Bundesrichter.

Maßgeblicher Arbeitsrhythmus entscheidend

Nach § 3 Abs. 1 BUrlG belaufe sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Dies entspreche einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche, so die BAG-Richter. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, müsse die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.

Sonderurlaub setzt Hauptleistungspflichten aus

Das BAG hat diese Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs bisher nicht vorgenommen (vgl. NZA 2014, 959). An dieser Rechtsprechung hält es nun jedoch eigenen Angaben zufolge nicht mehr fest. Befinde sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise in unbezahltem Sonderurlaub, sei bei der Berechnung der Urlaubsdauer vielmehr zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führe dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend in unbezahltem Sonderurlaub befindet, mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe.

BAG, Urteil vom 19.03.2019 - 9 AZR 315/17

Redaktion beck-aktuell, 20. März 2019.