BAG: Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel wird bei gesetzlichem Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf Optionskommune verdrängt

Geht ein Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes von der Bundesagentur für Arbeit auf eine Optionskommune über, finden nach § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II ausschließlich die bei dem übernehmenden Rechtsträger geltenden Tarifverträge Anwendung. Diese gesetzliche Geltungsanordnung verdrängt dabei nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2019 arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln auf die Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit (Az.: 4 AZR 310/16).

Wechsel des Tarifvertrags nach Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Kommune

Der Kläger war bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme unter anderem nach dem Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in der jeweils geltenden Fassung. Der beklagte Landkreis, der Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, wurde mit Wirkung zum 01.01.2012 als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen (sogenannte Optionskommune). Er informierte den Kläger, dass sein Arbeitsverhältnis ab diesem Zeitpunkt auf den Landkreis übergehe und künftig unter anderem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung in der für den Bereich der VKA geltenden Fassung (TVöD/VKA) auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden sei.

Kläger begehrt Anwendung des früheren Tarifvertrags

Seither wird der Kläger bei dem beklagten Landkreis - wie zuvor - als Teamleiter im Bereich der Leistungsgewährung beschäftigt. Er erhält eine Vergütung nach dem TVöD/VKA, anfänglich zuzüglich einer Ausgleichszahlung. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass unter anderem der TV-BA aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel weiterhin auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Der beklagte Landkreis ist der Auffassung, aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 6c Abs. 3 Satz 3 SGB II sei ausschließlich das Tarifwerk für die Kommunen maßgebend.

BAG kippt Vorinstanz

Während das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, hatte das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Die Revision des beklagten Landkreises hatte nun vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei zum 01.01.2012 nach § 6c Abs. 1 SGB II kraft Gesetzes auf den beklagten Landkreis als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übergegangen, entschieden die BAG-Richter. Seit diesem Zeitpunkt fänden nach der gesetzlichen Regelung ausschließlich die beim Landkreis geltenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Diese gesetzliche Geltungsanordnung verdränge die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf den TV-BA.

BAG, Urteil vom 11.12.2019 - 4 AZR 310/16

Redaktion beck-aktuell, 12. Dezember 2019.