BAG: Arbeitnehmer der IKK classic müssen im Abrechnungsverband Ost der VBL Eigenanteil für betriebliche Altersversorgung tragen

Auch im sogenannten Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) haben die Arbeitnehmer der IKK classic nach den dort geltenden Tarifverträgen einen Eigenanteil zu ihrer betrieblichen Altersversorgung zu tragen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Die Verweisung in den maßgeblichen Tarifverträgen auf die Satzung der VBL zur Regelung von Inhalt und Umfang der betrieblichen Altersversorgung sei rechtlich zulässig, heißt es in dem Urteil vom 21.01.2020 (Az.: 3 AZR 73/19).

Betriebliche Altersversorgung in Tarifverträgen geregelt

Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin angestellt. In seinem Arbeitsvertrag wird unter anderem auf sonstige Tarifverträge in der jeweils für die Beklagte geltenden Fassung Bezug genommen. Bei der Beklagten gelten "Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung" bei den Innungskrankenkassen und ihren Verbänden, die von Arbeitgeberseite zum einen mit der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) und zum anderen mit der Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS) abgeschlossen wurden. Bezüglich Inhalt und Umfang der Versorgungsleistungen wird auf die Satzung der VBL in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

Klage auf Zahlung einbehaltener Arbeitnehmerbezüge scheitert

Zur Finanzierung ist bestimmt, dass sich diese durch den Arbeitgeber nach den Vorgaben der VBL-Satzung richtet. Die Beklagte behielt ab dem 01.01.2003 von der monatlichen Vergütung des Klägers, dessen Arbeitsverhältnis zum sogenannten Abrechnungsverband Ost der VBL gehört, jeweils einen prozentualen Anteil entsprechend der jeweils geltenden VBL-Satzung als Arbeitnehmerbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung ein und führte diesen an die VBL ab. Die auf Zahlung von einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträgen zur betrieblichen Altersversorgung gerichtete Klage ist von den Vorinstanzen abgewiesen worden. Auch die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

BAG: Arbeitnehmer hat Eigenanteil zu tragen

Nach den vorliegend einschlägigen Vereinbarungen sowohl in der mit ver.di als auch in der mit der GdS vereinbarten Fassung ergibt sich laut BAG, dass Arbeitnehmer der Beklagten im sogenannten Abrechnungsverband Ost einen Eigenanteil zu ihrer betrieblichen Altersversorgung bei der VBL zu tragen haben. Das folge aus deren Auslegung. Die Verweisung in den maßgeblichen Tarifverträgen auf die Satzung der VBL zur Regelung von Inhalt und Umfang der betrieblichen Altersversorgung sei rechtlich zulässig.

BAG, Urteil vom 21.01.2020 - 3 AZR 73/19

Redaktion beck-aktuell, 22. Januar 2020.