BaFin ordnet gegenüber Deutsche Bank Präventionsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 21.09.2018 gegenüber der Deutsche Bank AG zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet, angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und allgemeine Sorgfaltspflichten einzuhalten. Die Anordnung ergeht nach Mitteilung der BaFin auf Grundlage des § 51 Abs. 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG).

Sonderbeauftragter bestellt

Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, bestellte die BaFin einen Sonderbeauftragten gemäß § 45c Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) in Verbindung mit § 45c Abs. 2 Nr. 6 KWG. Der Sonderbeauftragte soll über den Umsetzungsfortschritt berichten und diesen bewerten. Der Bescheid sei seit dem 21.09.2018 bestandskräftig, so die BaFin.

Redaktion beck-aktuell, 24. September 2018.