Arbeitsausschuss beschließt Entwurf des Teilhabechancengesetzes

Am 07.11.2018 beschloss der Bundestags-Ausschuss für Arbeit und Soziales den Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/4725) der Bundesregierung für das sogenannte Teilhabechancengesetz. Damit werden zwei verschiedene Arten von Lohnkostenzuschüssen eingeführt, um Langzeitarbeitslosen den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu ermöglichen. Neu ist unter anderem, dass der Lohnkostenzuschuss durch die Jobcenter nicht mehr nur bis zur Höhe des Mindestlohns, sondern auch für Tariflöhne gezahlt wird. "Damit stellen wir sicher, dass wir die Gesamtbreite der Arbeitgeber mit ins Boot holen können", zeigte sich die SPD-Fraktion zufrieden.

Opposition trotz Entgegenkommen unzufrieden

Nach einer Anhörung änderten die Koalitionsfraktionen den Entwurf noch einmal in einigen Punkten, was ihr zwar positive Reaktionen von Seiten der Oppositionsfraktionen bescherte. Dennoch waren sowohl Linke, FDP, Grüne als auch AfD nicht vollkommen zufrieden, so dass AfD und FDP letztlich gegen den Entwurf stimmten und Grüne und Linke sich enthielten.

Zugangsvoraussetzungen für das Programm "Teilhabe am Arbeitsmarkt" geändert

Geändert wurden die Zugangsvoraussetzungen für das Programm "Teilhabe am Arbeitsmarkt" (§ 16 SGB II): Künftig sind nicht mehr sieben Jahre Arbeitslosengeld-II-Bezug in den vergangenen acht Jahren, sondern nur noch sechs Jahre ALG-II-Bezug in den vergangenen sieben Jahren Bedingung. Außerdem fügten die Koalitionsfraktionen zwei Härtefallregelungen in das Gesetz ein, wonach bei schwerbehinderten Menschen und jenen, die mit Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, fünf Jahre ALG-II-Bezug ausreichen, um diese auf maximal fünf Jahre begrenzte Förderung zu erhalten. Außerdem wurden die Zuschüsse für Weiterbildungsmaßnahmen von 1.000 Euro auf 3.000 Euro angehoben.

Eckpunkte zur "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen"

Das zweite neu gefasste Instrument mit dem Titel "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" (§ 16 e SGB II) richtet sich an ALG-II-Bezieher, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Gefördert werden soll auch hier sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, jedoch nur für maximal zwei Jahre. Neu ist hier, dass die bislang vorgesehene Nachbeschäftigungspflicht für die Arbeitgeber nach Auslaufen der Förderung entfällt. "Damit entlasten wir die Arbeitgeber, weil sonst faktisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorgelegen hätte", betonte die Unionsfraktion.

Kritik von der Opposition

Die Linke kritisierte die Zugangsvoraussetzungen als immer noch zu hoch. Schließlich zähle auch jemand nach vier Jahren Arbeitslosigkeit schon zu dem "sehr arbeitsmaktfernen Personenkreis", den das Gesetz erreichen wolle. Die Grünen ärgerten sich über die zeitliche Befristung des Programms "Teilhabe am Arbeitsmarkt" bis Ende 2024. Angesichts dessen könne man nicht von einem Paradigmenwechsel sprechen, so die Grünen. Die AfD-Fraktion kritisierte, wie auch die Linke, dass die geplanten Beschäftigungsverhältnisse nicht in die Arbeitslosenversicherung einbezogen sind. Die FDP-Fraktion forderte eine umfassendere Evaluation der Instrumente, da es um sehr viel Steuergeld gehe.

Redaktion beck-aktuell, 8. November 2018.