Vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich
Zur Überzeugung des Gerichts hat der Betriebsrat seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt, indem er die Zusammenarbeit mit der Personalleitung verweigert, unzutreffende Aussagen über die Arbeitgeberin anderen Arbeitnehmern gegenüber getätigt und in teilweise rechtsmissbräuchlicher Art und Weise gerichtliche Verfahren gegen die Arbeitgeberin eingeleitet hat, ohne zuvor mit ihr verhandelt zu haben. Auch in Zukunft könne eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin unter diesen Umständen nicht erwartet werden. Gegen die Entscheidung steht dem Betriebsrat das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu. Erst mit der Rechtskraft der Entscheidung ist der Betriebsrat tatsächlich aufgelöst.