ArbG Siegburg: Keine fristlose Kündigung zur Erhöhung von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Versäumt ein Arbeitnehmer die Frist für eine ordentliche Eigenkündigung in 2018, muss er hinnehmen, dass zum 31.03.2018 seine Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2016 verfallen. Dies geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22.11.2018 hervor (Az.: 5 Ca 1305/18). Eine fristlose Eigenkündigung zur "Rettung" der Urlaubsansprüche ist demnach nicht möglich. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Streit um Urlaubsabgeltung

Der Kläger im zugrundeliegenden Verfahren war bei der Beklagten, einem Gartenbauunternehmen, langjährig beschäftigt. Er war seit September 2015 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Am15.03.2018 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte bestand auf Einhaltung der ordentlichen, tariflichen Kündigungsfrist zum 15.04.2018. Sie zahlte dem Kläger Urlaubsabgeltung für den vollen Jahresurlaub 2017 und anteilig für 2018. Der Kläger begehrte mit seiner Klage Urlaubsabgeltung auch für das Jahr 2016.

ArbG: Ansprüche aus 2016 verfallen

Das ArbG Siegburg wies die Klage ab. Der Kläger habe kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, heißt es in der Begründung. Er musste nach Auffassung des Gerichts die ordentliche Kündigungsfrist einhalten und hat keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2016. Die Ansprüche aus dem Jahr 2016 seien mit Ablauf des 31.03.2018 verfallen, da das Arbeitsverhältnis erst zum 15.04.2018 habe beendet werden können.

Kläger muss Nachteile durch eigenes Fristversäumnis hinnehmen

Zwar würden gesetzliche Urlaubsansprüche nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlöschen, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Sie würden jedoch mit Ablauf des 31.03. des zweiten Folgejahres untergehen. Dies gelte auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Zwar sehe das ArbG auf Seiten des Klägers ein finanzielles Interesse an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Jedoch habe er es selbst in der Hand gehabt, fristgerecht eine ordentliche Kündigung zu erklären. Dieses Versäumnis des Klägers konnte nach Auffassung des Gerichts dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen.

ArbG Siegburg, Urteil vom 22.11.2018 - 5 Ca 1305/18

Redaktion beck-aktuell, 9. Januar 2019.