Klägerin von Mitbewerberin um Teamleiterstelle dienstlich beurteilt
Die Klägerin war bei der Beklagten, einer Behörde, seit dem 01.04.2016 als Sachbearbeiterin tätig. Im Juli 2018 bewarb sich die Klägerin auf eine Teamleiterstelle. An dem Bewerbungsverfahren nahmen neben der Klägerin zwölf Mitarbeiter teil, die mit der Gesamtnote "B" beurteilt waren. Die Klägerin wurde von ihrer Vorgesetzten, der kommissarischen Teamleiterin, mit der Gesamtnote "C" beurteilt. Die Vorgesetzte war ebenfalls Bewerberin auf die Teamleiterstelle, die sie zu dem Zeitpunkt nur kommissarisch ausübte. Die Klägerin erhob Klage auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus ihrer Personalakte, unter anderem, weil die Vorgesetzte als Mitbewerberin befangen gewesen sei.
ArbG: Beurteilung fehlerhaft – Schwerer Verfahrensfehler
Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Die durch die Vorgesetzte erstellte Beurteilung sei fehlerhaft. Der Arbeitnehmer habe einen Anspruch auf Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte aus §§ 611, 241 Abs. 2 BGB, wenn diese fehlerhaft zustande gekommen ist. Die Beurteilung durch einen unmittelbaren Mitbewerber stelle einen schweren Verfahrensfehler dar. Der Dienstherr habe die Pflicht, seine Mitarbeiter unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Wer sich selbst um eine Stelle beworben habe, wolle die Stelle auch haben und gerade nicht, dass seine Mitbewerber den Zuschlag erhalten. Dies schließe eine Abfassung der Beurteilung, die als Grundlage für die Entscheidung bei der Vergabe der Stelle nach dem Grundsatz der Bestenauslese diene, aus. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.