"Vertretung" nur mit Tarifvertrag
Die Vorschrift sehe lediglich die Errichtung einer "Vertretung" durch Tarifvertrag vor. Ein solcher Tarifvertrag sei für die im Flugbetrieb der SunExpress Deutschland GmbH beschäftigten Arbeitnehmer/innen nicht abgeschlossen worden. Eine Auslegung des § 117 Abs. 2 BetrVG dahingehend, dass auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer/innen von Luftfahrtunternehmen das Betriebsverfassungsgesetz jedenfalls dann Anwendung finde, wenn kein Tarifvertrag zur Errichtung einer Personalvertretung bestehe, lehnt das ArbG ab. Dagegen stehe der Wortlaut des § 117 Abs. 2 BetrVG sowie der historische Wille des Gesetzgebers, wie er in den Gesetzesmaterialien eindeutig zum Ausdruck komme (vgl. BT-Drucksache VI/1786, S. 85).
Auch EU-Recht verlangt keine Schaffung von Arbeitnehmervertretungen
Schließlich sei § 117 Abs. 2 BetrVG auch mit der Richtlinie 2002/14/EG vereinbar. Diese verlange nicht die Schaffung von Arbeitnehmervertretungen, sondern setze nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Vertretungen voraus. Art. 5 der Richtlinie sehe ausdrücklich vor, dass die Mitgliedsstaaten es den Sozialpartnern überlassen können, im Wege einer ausgehandelten Vereinbarung die Modalitäten für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer/innen festzulegen. Bezogen auf § 117 Abs. 2 BetrVG sei dies der Fall. Der Gesetzgeber habe aufgrund der Besonderheiten im Flugbetrieb mit dieser Norm die Entscheidung getroffen, die Art und Weise der Errichtung einer Vertretung für das im Flugbetrieb beschäftigte Personal von Luftfahrtunternehmen den Sozialpartnern zu überlassen.
Verfahren geht in nächste Instanz
Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main kann der unterlegene Beteiligte Beschwerde beim Hessischen Landesarbeitsgericht einlegen. Dessen Anwälte kündigten auch bereits an, diese einlegen zu wollen. Letztlich wolle man eine höchstrichterliche Entscheidung erreichen, sagte ein Vertreter der Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit.