ArbG Berlin weist Entschädigungsklagen Kopftuch tragender Lehrerinnen ab

Die Klagen zweier Lehrerinnen, die ein muslimisches Kopftuch tragen und wegen ihrer Nichtanstellung eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gefordert hatten, bleiben vor dem Arbeitsgericht Berlin erfolglos. Eine Klage wurde bereits abgewiesen, weil die Klägerin ihren Anspruch nicht innerhalb der gesetzlich geregelten Frist von zwei Monaten geltend gemacht hatte. Im zweiten Verfahren sei die Entscheidung des Landes, die Klägerin nicht einzustellen, nicht zu beanstanden. Das Land stütze sich zu Recht auf das Neutralitätsgesetz, das auch verfassungsgemäß sei (Urteile vom 24.05.2018, Az.: 58 Ca 7193/17 und 58 Ca 8368/17).

Klägerin macht Benachteiligung wegen Religion geltend

Eine Klägerin hatte geltend gemacht, sie sei von dem beklagten Land nicht als Lehrerin eingestellt worden, weil sie ein muslimisches Kopftuch trage. Hierin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion. Das beklagte Land hatte sich in diesem Zusammenhang auf das Berliner Neutralitätsgesetz berufen, wonach religiöse oder weltanschauliche Symbole in öffentlichen Schulen – mit Ausnahme von beruflichen Schulen – von Lehrkräften nicht getragen werden dürfen.

Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum nicht überschritten

Nach Auffassung des Gerichts hat der Berliner Gesetzgeber mit dem Neutralitätsgesetz eine zulässige Entscheidung darüber getroffen, wie die Glaubensfreiheit der Lehrkräfte gegen die negative Religionsfreiheit der Schulkinder, das Erziehungsrecht der Eltern und den staatlichen Erziehungsauftrag, dem in neutraler Weise nachzukommen sei, abzuwägen sei. Dabei habe er den ihm als Gesetzgeber eingeräumten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die staatliche Neutralität der öffentlichen Schulen sei im Hinblick auf die Vielzahl von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in der Berliner Bevölkerung von besonderer Bedeutung. Es dürfe auch berücksichtigt werden, dass den Lehrkräften – insbesondere bei jüngeren Schülern – eine besondere Vorbildfunktion zukomme, die für das geforderte neutrale Auftreten spreche. Die Einschränkung der Religionsfreiheit der Klägerin sei bei dieser Sachlage hinzunehmen, zumal die Klägerin ihren Beruf an einer beruflichen Schule ausüben könne, betonte das Gericht.

ArbG Berlin, Urteil vom 24.05.2018 - 58 Ca 7193/17

Redaktion beck-aktuell, 25. Mai 2018.