Bewerber monierte Auswahlverfahren
Der weitere Bewerber hatte sich ebenfalls auf die Direktorenstelle beworben und war nicht berücksichtigt worden. Er hat ebenfalls unter anderem geltend gemacht, das Auswahlverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, die Stelle dürfe deshalb vorläufig nicht besetzt werden.
Kein öffentlicher Arbeitgeber
Bei der Bundesstiftung Bauakademie als einer privatrechtlichen Stiftung handele es sich nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber im Sinn des Art. 33 Abs. 2 GG, entschied jetzt das Gericht. Entsprechend könne die getroffene Entscheidung nicht gerichtlich auf die Einhaltung der Vorgaben gemäß Art. 33 GG überprüft werden. Gegen das jetzt ergangene Urteil kann allerdings noch Berufung bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.