AG Nürnberg: Kein Schadensersatz für nach nicht gegebenem Tor verlorenen Wetteinsatz

Ein Tipper erhält keinen Schadenersatz nach einer vermeintlichen Schiedsrichter-Fehlentscheidung in einem Spiel zwischen dem 1. FC Nürnberg und dem FC Schalke 04 am 12.04.2019. Das Amtsgericht Nürnberg wies die Klage des Mannes gegen die Deutsche Fußball Liga (DFL) mit Urteil vom 19.09.2019 ab, wie das Gericht am 07.10.2019 mitteilte (Az.: 22 C 2823/19).

Streit um 190,97 Euro

Der Tippspiel-Teilnehmer wollte den ihm entgangenen Gewinn von 190,97 Euro erstattet bekommen. Er begründete das mit einer unerlaubten Handlung von DFB-Schiedsrichter Robert Kampka in dem betroffenen Fußball-Bundesligaspiel. Der Kläger hatte darauf getippt, dass in der ersten Halbzeit mindestens ein Tor fällt. Bei dem vom Nürnberger Hanno Behrens in der 43. Minute erzielten Führungstreffer entschied Kampka jedoch auf Stürmerfoul – und das Tor zählte nicht.

AG: Kein Vertrag mit DFL

Das Gericht urteilte, dass es keine Anspruchsgrundlage gebe, da der Kläger keinen Vertrag mit der Deutschen Fußball Liga geschlossen habe, sondern sich an einem Wettspiel eines Sponsoringpartners der DFL beteiligt habe. Auch einen deliktischen Anspruch aus unerlaubter Handlung verneinte das Gericht. Ein solcher Anspruch hätte sich nur ergeben können, wenn es sich um ein Betrugsdelikt gehandelt hätte. Der Schiedsrichter habe jedoch keine vorsätzliche, sondern allenfalls eine fahrlässige Fehlentscheidung getroffen. Ein Referee müsse wie ein "echter" Richter in seinen Entscheidungen unabhängig sein und könne nur in Haftung genommen werden, wenn er eine Straftat begehe.

Teilnehmer muss Risiko des Wettgeschäfts abwägen

Eine Sportwette werde erst durch die Ungewissheit des Spielverlaufs und auch die Möglichkeit von Fehlentscheidungen des Unparteiischen spannend und damit attraktiv. Jeder Wettteilnehmer müsse das Risiko seines Wettgeschäfts abwägen und bleibe für seine Entscheidung selbst verantwortlich, so das Gericht.

Videobeweis war nicht berücksichtigt worden

Der Video-Assistent hatte – anders als der Referee – entschieden, dass bei der Aktion von Behrens kein Stürmerfoul vorlag. Der Videobeweis war aber nicht berücksichtigt worden, weil der Ball vor dem Pfiff des Unparteiischen noch nicht die Torlinie überquert hatte. Damit musste über ein Foul entschieden werden. Nach dem Reglement der DFL darf der Video-Assistent in einem solchen Fall nicht eingreifen.

AG Nürnberg, Urteil vom 19.09.2019 - 22 C 2823/19

Redaktion beck-aktuell, 7. Oktober 2019 (dpa).