AG München: "Wiesn"-Chauffeurdienst haftet für Unfallschäden nur bei Nachweis einer Schuld des Fahrers

Ein Chauffeurdienst, der bei der "Wiesn" und anderen Oktober- und Volksfesten Kunden mit deren Auto zum Bierzelt fährt und sie auch wieder abholt, muss nicht für einen (vermeintlichen) Schaden haften, wenn dem Fahrer keine Schuld an einem möglichen Unfall nachgewiesen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 01.03.2019 (Az.: 111 C 4520/17) hervor, auf die der Deutsche Anwaltverein (DAV) am 02.10.2019 hingewiesen hat.

Kunde behauptete Kollision mit Rikschafahrer 

Wie der DAV mitteilte, bietet das Unternehmen im zugrundeliegenden Fall unter anderem Chauffeurdienstleistungen mit den Fahrzeugen ihrer Kunden unter dem Motto "Trinken und Fahren" an. Ein Kunde ließ sich und seine Frau mit einem Firmen-Porsche von Augsburg zum Oktoberfest in München fahren und dort auch wieder abholen. Vier Tage später habe die Firma des Kunden dem Chauffeurdienst mitgeteilt, dass das Fahrzeug bei der Abholung durch den Zusammenstoß mit einem Rikschafahrer beschädigt worden sei. Den Schaden in Höhe von rund 2.500 Euro sollte die Haftpflichtversicherung des Dienstes bezahlen. Der Kunde habe den Fahrer nach der Kollision aufgefordert, sofort anzuhalten, um den Schaden und die Personalien des Rikschafahrers aufnehmen zu können, so die Firma. Der Chauffeur habe die Fahrt aber fortgesetzt und der Rikschafahrer habe sich entfernen können. Die Ehefrau habe sich als Zeugin bei ihrer Vernehmung nur daran erinnern können, dass es eine Kollision gegeben habe und der Rikschafahrer noch greifbar gewesen sei.

Chauffeurdienst: Beim Abstellen des Fahrzeugs keine Schäden sichtbar

Der Chauffeurdienst habe darauf hingewiesen, dass der vom Kunden gewünschte Abhol- und Absetzort in einer Sperrzone mit viel Getümmel lag. Eine Kollision mit einer Rikscha habe es dort nicht gegeben. Während das Fahrzeug gestanden habe, sei eine Rikscha vorbeigefahren. Dabei sei der rechte Seitenspiegel eingeklappt worden. Eine Kollision zwischen Rikscha und Fahrzeug habe der Fahrer nicht wahrgenommen. Die Rikscha sei in unverändertem Tempo weitergefahren und schon längst wieder im Getümmel verschwunden gewesen, als der alkoholisierte Geschäftsführer in rüdem Ton dessen Verfolgung verlangt habe. Im Übrigen habe der Fahrer das ihm anvertraute Fahrzeug nicht mitten im Getümmel auf der Straße stehen lassen können. Auch seien beim Abstellen des Fahrzeugs in Augsburg keine Schäden festgestellt worden. Dies habe der als Zeuge vernommene Chauffeur bestätigt.

AG: Unfall nicht nachgewiesen

Laut DAV hat das AG die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Schadensersatz, da der Klägerin der Nachweis, dass der Fahrer der Beklagten einen Zusammenstoß verursacht oder vorwerfbar die Geltendmachung von Schäden aus diesem Vorfall vereitelt habe, nicht gelungen sei. Es habe also weder nachgewiesen werden können, dass der Fahrer einen Unfall verursacht, noch dass er es vorwerfbar unterlassen habe, den Rikschafahrer zu verfolgen. Nachdem es schon generell keinen Anspruch gegeben habe, habe offen bleiben können, ob die Schäden überhaupt aus dem behaupteten Unfall stammten.

AG München, Urteil vom 01.03.2019 - 111 C 4520/17

Redaktion beck-aktuell, 2. Oktober 2019.