AG München verneint Vorleistungspflicht angehender Escort-Begleiter für Fotoaufnahmen

Fotoshootingkosten für eine beabsichtigte Aufnahme in einen Escortagenturpool können nicht einseitig dem jeweiligen Bewerber aufgebürdet werden. Das Amtsgericht München wies mit Urteil vom 01.08.2017 die Klage einer Hamburger Escortagentur auf Erstattung von Fotoshootingkosten in Höhe von 952 Euro und damit zusammenhängender Hotelzimmerkosten in Höhe von 700 Euro gegen eine 26-jährige alleinerziehende Mutter aus München ab (Az.: 243 C 8000/16). Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung der Klägerin am 13.03.2018 rechtskräftig.

Beklagte unterschrieb Vertragsformular

Die Klägerin betreibt eine Escortservice-Agentur. Die Beklagte bewarb sich in schwieriger finanzieller Situation aufgrund einer entsprechenden Anzeige im Internet im Herbst 2013 bei der Klägerin. Die Klägerin versprach der Beklagten, dass eine Zusammenarbeit mit ihr diese Probleme lösen würde. Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass vor einer möglichen Vermittlung an den Stammkundenpool der Klägerin zuvor professionelle Fotoaufnahmen gefertigt werden müssten, deren Kosten die Beklagte zu tragen habe. Es wurde mit zugesandtem und von der Beklagten unterschriebenem Vertragsformular ein persönlicher Vorstellungs- und Fotoshootingtermin im September 2013 in Hamburg vereinbart.

Agentur sicherte Model Vorschießen der Kosten zu

Als der Beklagten aufgrund des mit der Fahrt nach Hamburg verbundenen Aufwands Zweifel kamen, erkundigte sie sich bei der Beklagten einige Tage vorher nach den Kosten des Fotoshootings. Die Klägerin antwortete, dass die Kosten hierfür – wie im bereits übermittelten Vertrag vorgesehen – 800 Euro netto betragen würden. Die Beklagte meinte daraufhin, dass ihr diese Kosten zuvor nicht bewusst waren und dass sie wegen der hohen Kosten nicht mehr bereit sei, den Termin in Hamburg wahrzunehmen. Daraufhin erklärte die Klägerin, dass sie diese Kosten vorschießen könne und die Beklagte die Kosten sodann mit ihren ersten Aufträgen abarbeiten könne, woraufhin die Beklagte nach Hamburg fuhr. Dort wurde ihr von der Klägerin wiederum zugesichert, dass sie sich um die Fotokosten keine Sorgen machen müsse, da sie in Kürze ein Vielfaches mit den Aufträgen verdienen werde. Als sich beim Fotoshooting dann herausstellte, dass das Wetter für Außenaufnahmen in Unterwäsche und Bikini zu kalt war, wurden spontan noch zwei Hotelzimmer für Fotoaufnahmen zum Preis von 700 gebucht. Nachfolgend kam es zu keiner Auftragsvermittlung.

Nach Fotoshooting keine Aufträge für Model

Die Klägerin behauptet, man habe sich vor Ort in Hamburg darüber geeinigt, dass die Beklagte neben den Kosten für das Fotoshooting auch die Kosten der Hotelmiete zu tragen habe. Zudem habe die Beklagte nochmals ausdrücklich zugestimmt, dass sie die gesamten Kosten des Fotoshootings tragen werde. Die Vermittlung von Aufträgen sei an mangelnder Bereitschaft und fehlenden Englischkenntnissen der Beklagten gescheitert.

Branchenüblichkeit führt nicht zu Angemessenheit der Regelung

Der zuständige Richter wies die Klage ab. Die Kostenregelung zulasten des Models sei unwirksam, da sie den Verwendungsgegner entgegen der Gebote von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die Bilder würden ausdrücklich "ausschließlich" der Agentur übergeben. Der Verwendungsgegner verpflichte sich sogar, es zu unterlassen, das Fotostudio um eine Überlassung der angefertigten Bilder zu ersuchen. Es sei dem Verwendungsgegner sogar untersagt, selbst Bilder anfertigen zu lassen. Dies lasse in der Gesamtschau nur den Schluss zu, dass die Aufnahmen einzig im Interesse des Verwenders angefertigt werden. Daher benachteilige die Regelung den Verwendungsgegner unangemessen. Hierfür spiele es keine Rolle, ob entsprechende Regelungen branchenüblich sind. Die Branchenüblichkeit einer unangemessenen Regelung allein könne nicht zur Angemessenheit der Regelung führen.

Zustimmung erfolgte aufgrund einer Zwangslage

Selbst wenn, wie von der Klägerin behauptet, die Beklagte vor Ort zugestimmt hätte, die Kosten des Fotografen sowie die Hotel-Kosten zu übernehmen, könnte sich die Klägerin wegen des Verbots widersprüchlichen treuwidrigen Verhaltens nach § 242 BGB nicht darauf berufen. Die Beklagte habe in Kenntnis der maximalen Kosten und der Möglichkeit eines "Abarbeitens" dieser Kosten ihre ursprüngliche Meinung geändert und war zum Fototermin gereist. Sofern sie – den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt – dort aufgrund des Mitte September in Hamburg für Bikini- und Unterwäscheaufnahmen zu kalten Wetters der Kostentragung bezüglich der Hotelkosten zugestimmt habe, um eine kostenintensive und aufwändige Verschiebung des Termins zu verhindern, sei diese Zustimmung ersichtlich nur aufgrund der von der Klägerin herbeigeführten Zwangslage erfolgt.

AG München, Urteil vom 01.08.2017 - 243 C 8000/16

Redaktion beck-aktuell, 11. Mai 2018.