AG München verneint Eilrechtsschutz gegen vom Geschäftspartner ins Büro mitgebrachten Hund

Das Amtsgericht München hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen vom Geschäftspartner in das Büro mitgebrachten Hund zurückgewiesen. Das Gericht sah keine Dringlichkeit gegeben (Beschluss vom 20.10.2017, Az.: 182 C 20688/17).

Antragsgegnerin bringt Hund mit ins Büro

Der Antragsteller unterhält mit der Antragsgegnerin ein gemeinsames Büro für Dienstleistungen. Er beantragte im Eilverfahren, es seiner Kollegin vorläufig unbefristet zu verbieten, ihren Rauhaardackel in die gemeinsamen Büroräume mitzubringen, und ihr für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro anzudrohen. Er trug vor, dass die Kollegin seit September 2017 den neu angeschafften, etwa sechs Monate alten Rauhaardackel täglich mitbringe, ohne um Erlaubnis gefragt zu haben. Der Hund halte sich zwar überwiegend im Büroraum der Kollegin auf, folge dieser aber in Gemeinschaftsräume wie den Empfang, das Kopierzimmer und die Küche oder werde von ihr dorthin getragen. Bei der Vornahme von Dienstgeschäften liege der Hund im Dienstzimmer hinter der Kollegin auf dem Stuhl, auf dem später auch wieder der Antragsteller Platz nehmen müsse.

Antragsteller macht Rufbeeinträchtigung und Allergiegefahr geltend

Der Antragsteller möge, wie auch einige der Büromitarbeiter, aufgrund eigener schlechter Vorerfahrungen keine Hunde, insbesondere nicht deren Geruch. Es sei bekannt, dass einige Menschen auf Hunde hochallergisch reagierten. Der mitunter bellende Hund beeinträchtige die Außenwirkung der Firma. Kunden brächten Kleinkinder oder eigene Hunde mit ins Büro, für die der Hund der Kollegin ein Problem darstellen könne. Nachdem er seine Kollegin schriftlich aufgefordert habe, den Hund binnen Wochenfrist nicht mehr mitzubringen, habe sich diese per Rundmail an die übrigen Mitarbeiter gewandt und aufgefordert, ihr direkt mitzuteilen, falls jemand etwas gegen das Mitbringen ihres Hundes einzuwenden hätte. Den vom Antragsteller angebotenen Kompromiss, den Hund mitzubringen, aber ausschließlich im Büroraum der Kollegin zu belassen, habe diese abgelehnt.

Antragsgegnerin: Hund hat produktivitäts- und gesundheitsfördernde Wirkung

Die Antragsgegnerin hatte vorgerichtlich entgegengehalten, dass auch bisher von Kunden mitgebrachte Hunde allergische Reaktionen auslösen konnten. Bereits bei Bürogründung habe sie von ihrer Absicht berichtet, später einen eigenen Hund in die Büroräume mitzubringen. Der Hund störe den Bürobetrieb nicht. Vielmehr wirke er sich, wie in Studien nachgewiesen, positiv auf Produktivität und Gesundheit aller Mitarbeiter aus. Würde der Hund wie vorgeschlagen ohne Übergangszeit allein in seinem Büroraum bleiben, werde er tatsächlich häufiger bellen.

AG verneint Dringlichkeit

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das AG verneinte die erforderliche Dringlichkeit im Sinne einer objektiv begründeten Besorgnis, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die es abzuwenden gälte. Es sei zum einen weder im Einzelnen dargetan noch ersichtlich, dass der gute Ruf (der Firma) des Antragstellers einen irreparablen Schaden dadurch erleiden würde, dass die Antragsgegnerin ihren Dackel mit in die Arbeit bringt und es hierdurch zu konkreten Nachteilen wie etwa Umsatzeinbußen, Beschwerden oder gar allergischen Reaktionen gekommen wäre. Zum anderen rechtfertige die Antragsbegründung auch nicht, weshalb vorliegend nicht eine Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden könnte.

AG München, Beschluss vom 20.10.2017 - 182 C 20688/17

Redaktion beck-aktuell, 9. März 2018.