AG München: Ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer errichtetes Anlehngewächshaus auf Dachterrasse zu entfernen

Ein Anlehngewächshaus auf der Dachterrasse ist in der Regel eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf. Dies gilt nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 09.11.2016 auch dann, wenn andere Wohnungseigentümer in anderen Bereichen des Gemeinschaftseigentums bauliche Veränderungen vorgenommen haben (Az.: 481 C 26682/15 WEG, rechtskräftig).

Anlehngewächshaus auf Dachterrasse errichtet

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem beklagten Ehepaar gehört dort eine Eigentumswohnung. Die Beklagten haben auf ihrer Dachterrasse ein sogenanntes Anlehngewächshaus aufgestellt. Dieses besteht aus Aluminiumprofilen sowie seitlichen Glaselementen und einem Kunststoffdach. Das Glashaus wiegt circa 265 Kilogramm und ist nicht mit der Fassade verbunden.

Bauliche Veränderungen laut Teilungserklärung zustimmungsbedürftig

In der Teilungserklärung ist unter der Überschrift "Veränderungen oder Verbesserungen" geregelt, dass bauliche Veränderungen, soweit sie das Gemeinschaftseigentum betreffen, nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwalters vorgenommen werden dürfen und hierdurch das einstimmige Beschlusserfordernis der Eigentümerversammlung ersetzt wird. Änderungen an der äußeren Gestaltung und der Farbe des Gebäudes – einschließlich Balkone – können nach der Teilungserklärung nur mit qualifizierter Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Miteigentümer beschlossen werden.

Streit um Einordnung des Gewächshauses als bauliche Veränderung

Die Eigentümergemeinschaft verlangt vom beklagten Ehepaar die Entfernung des Glashauses. Das Ehepaar ist der Ansicht, dass das Gewächshaus keine bauliche Veränderung sei, da es nicht befestigt sei. Außerdem existiere ein "Wildwuchs" an vielerlei baulichen Veränderungen in der gesamten Wohnanlage.

Ehepaar zu Entfernung des Glashauses verurteilt

Der zuständige Richter verurteilte das Ehepaar dazu, das Glashaus zu entfernen. Es handele sich dabei um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, für die die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erforderlich gewesen wäre. Bauliche Veränderung sei jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht und über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht, so das Urteil. Unerheblich sei, ob eine Befestigung vorhanden sei. Angesichts der Tatsache, dass das Anlehngewächshaus der Beklagten von außen deutlich sichtbar ist, wie Lichtbilder zeigten, liege schon deshalb eine deutliche Veränderung des optischen Erscheinungsbildes des Gemeinschaftseigentums vor. Der Einwand, dass auch in anderen Bereichen des Gemeinschaftseigentums bauliche Veränderungen von anderen Wohnungseigentümern vorgenommen worden seien, habe nicht zur Folge, dass die Qualifizierung der Errichtung des Anlehngewächshauses durch die Beklagten als bauliche Veränderung entfiele, betont das Gericht abschließend.

AG München, Urteil vom 19.11.2016 - 481 C 26682/15

Redaktion beck-aktuell, 14. August 2017.