Kläger macht Schäden an Pkw geltend
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Audi. In der Nacht vom 28. auf 29.11.2015 stürzte ein Bauzaun während eines Sturms auf den ordnungsgemäß an der Rehwiese in München geparkten Pkw und beschädigte diesen. Es wurde im unteren Bereich der D-Säule an der Fondtür und an der Außenspiegelkappe der Lack abgeschrammt. Dadurch entstanden dem Kläger Reparaturkosten in Höhe von 1.522,53 Euro sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 493,85 Euro, ferner macht der Kläger eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 30 Euro geltend, insgesamt also 2.046,38 Euro.
Beklagte verweist auf Demontage durch Kranfirma
Die beklagte Baufirma war auf einem in der Nähe befindlichen Grundstück mit der Erstellung des Rohbaus beauftragt und hatte zur Sicherung der Baustelle den ihr gehörenden Bauzaun aufgestellt. Die Baufirma weigerte sich, dem Kläger den Schaden zu ersetzen. Sie ist der Meinung, der Bauzaun sei von ihr ordnungsgemäß aufgestellt worden, später aber von einer Kranfirma demontiert und wieder aufgestellt worden, um einen Kran abzuholen. Der Rohbau sei schon seit Wochen fertiggestellt gewesen und die Baufirma damit nicht mehr mit der Kontrolle des Zauns beauftragt gewesen. Dies sei Sache der Bauleitung oder des Bauherrn gewesen.
Gefahreröffnung durch Aufstellen des Bauzauns
Der zuständige Richter gab jetzt dem Kläger Recht. Die beklagte Baufirma müsse den Schaden ersetzen. Die Verkehrssicherungspflicht sei vorliegend durch die Gefahreröffnung, also das Aufstellen des Bauzauns, entstanden. Diese bestehe grundsätzlich fort, bis sie in tatsächlicher Hinsicht von einem Dritten übernommen worden ist. Dies sei vorliegend nicht der Fall, so das Urteil.
Übertragung der Verkehrssicherungspflicht erfordert klare Absprache
Die Demontage und das Wiederaufstellen des Bauzauns durch die Kranfirma hätten die Haftung nicht entfallen lassen, da diese Firma nicht tatsächlich die Verkehrssicherungspflicht übernommen habe. Eine solche Übertragung der Verkehrssicherungspflicht bedürfe zu ihrer Wirksamkeit einer klaren und auch für Dritte erkennbaren Absprache. Das Verlassen und Räumen der Baustelle nach Beendigung der eigenen Arbeiten genüge hierfür nicht.
Sicherungspflichten überdauern Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks
Die Sicherungspflichten auf Baustellen würden zwar zunächst den Bauherrn als Veranlasser der gefährlichen Aktivitäten treffen. Nach allgemeinen Grundsätzen würden allerdings auch Architekten und Bauunternehmer im Rahmen der ihnen übertragenen und auch tatsächlich wahrgenommenen Aufgabenkreise haften. Deren Sicherungspflichten würden den Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks überdauern, denn sie würden nicht auf dem Zustand des von ihnen kontrollierten Grundstücks, sondern auf gefährlichem Verhalten beruhen, betonte das Gericht.