Vorwurf des Anbietens von Schwangerschaftsabbrüchen
Den Angeklagten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kassel vom 30.01.2018 vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd öffentlich und durch Verbreitung von Schriften ihres Vermögensvorteils wegen eigene Dienste zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches angeboten zu haben.
Handlungen nach neuem Recht nicht mehr strafbar
In den Entscheidungsgründen führt der Strafrichter aus, dass die den Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat nach bisherigem Recht gemäß §§ 219a Abs. 1, 25 StGB strafbar gewesen sei. Durch das am 29.03.2019 in Kraft getretene "Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch" sei in § 219a StGB ein neuer Abs. 4 hinzugefügt worden, der unter anderem vorsehe, dass Abs. 1 der Vorschrift nicht gilt, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 StGB vornehmen. Um solche sachlichen Hinweise, die nach dem neu eingefügten Tatbestandsausschluss entkriminalisiert werden sollen, handele es sich im vorliegenden Fall, sodass nach neuem Recht keine Strafbarkeit mehr gegeben sei.
Auch Staatsanwaltschaft sieht keine Strafbarkeit mehr
Den Verfahrensbeteiligten wurde vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt. Im Rahmen der Anhörung hatte die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass eine Strafbarkeit im vorliegenden Fall nach Änderung des Gesetzes auch dort nicht mehr als gegeben erachtet werde. Die beiden Verteidiger der Angeklagten hatten eine Einstellung gemäß § 206b StPO beantragt. Der Beschluss des Gerichts ist gemäß § 206b S. 2 StPO mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.