Mietpreisregelungen gelten auch im Familienkreis

Die besonderen Sorgfaltspflichten bei der Bemessung des Mietpreises treffen auch einen nichtgewerblich tätigen Privatinvestor, der erstmals mit der Wohnraumvermietung zu tun hat. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil klargestellt und eine Geldbuße verhängt. In dem entschiedenen Fall vermietete der Betroffene eine rund 53 Quadratmeter große Zwei-Zimmer-Wohnung für 810 Euro an seinen Cousin.

810 Euro für 53 qm

Die einjährige Wohnungssuche des Mieters war wegen der anhaltenden Wohnungsknappheit in Frankfurt erfolglos geblieben. Er mietete deshalb mit seiner vierköpfigen Familie vom 15.06.2018 bis zum 30.04.2021 die Wohnung seines Cousins. Die Familie zahlte 810 Euro pro Monat, während die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß gültigem Mietspiegel und unter Berücksichtigung einer 20%igen Wesentlichkeitsgrenze höchstens 549,60 Euro beziehungsweise ab dem 01.06.2020 höchstens 570 Euro betragen durfte. Der Vermieter richtete sich bei der Bemessung des Mietpreises nach den ungeprüften Angaben seiner Miteigentümer. 

Wohnung als "teure Notlösung" akzeptiert

Das AG verhängte jetzt gegen den Vermieter eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro wegen leichtfertiger Mietpreisüberhöhung und ordnete die Abführung der ordnungswidrig erwirtschafteten Mehrerlöse in Höhe von 8.759,40 Euro an. Der Betroffene habe nach Ansicht des Gerichts ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen im Sinne von § 5 Absatz 2 WiStG ausgenutzt. So habe die Verhandlung ergeben, dass der Mieter, obschon ihm die Miete hoch vorgekommen sei, die Wohnung als "teure Notlösung" akzeptiert habe. Der Annahme eines Ausnutzens stehe dabei auch nicht entgegen, dass ein Teil beziehungsweise die gesamte Miete aus Sozialleistungen bestritten würde.

Vermieter hätte Auskünfte bei sachkundigen Stellen einholen müssen

Der Betroffene habe schließlich auch leichtfertig gehandelt. So seien auch nichtgewerbliche Vermieter beziehungsweise solche, die erstmals mit der Vermietung von Wohnraum zu tun haben, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gehalten, Auskünfte bei sachkundigen Stellen einzuholen. Die bloße Rücksprache mit anderen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft genüge hierfür nicht. Ebenso wenig dürfe der Vermieter einfach einen Wert aus der Luft greifen, der Hausgeld und monatliche Darlehensrate abdeckt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Redaktion beck-aktuell, 30. September 2022.