AG Frankfurt a. M.: Kein Ersatz der Rechtsanwaltskosten für Autovermietung nach einfach gelagertem Unfall

HGB § 1; BGB §§ 246, 249, 849; StVG §§ 7 I, 17, 18

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Autovermietung als Muss-Kaufmann im Sinn des § 1 HGB hinreichend geschäftsgewandt ist, um bei einfach gelagerten Sachverhalten Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines vermieteten Fahrzeugs selbst geltend zu machen und die entsprechende Korrespondenz zu führen. Ihr seien daher Rechtsanwaltskosten nicht zu ersetzen. Weiter entschied das Gericht, dass Entziehungszinsen für die merkantile Wertminderung für den Zeitraum vom Unfall bis zur Zahlung der Entschädigung zu ersetzen sind.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.04.2018 - 31 C 3053/17(83), BeckRS 2018, 5773

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 9/2018 vom 09.05.2018

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Sachverhalt

Die Klägerin ist ein «weltweit agierendes Mietwagenunternehmen», aus dessen Flotte ein Fahrzeug beschädigt wurde. Für den Schaden hat unstreitig der Beklagte einzustehen. Die Klägerin macht Entziehungszinsen aus einem – ebenfalls unstreitigen – Wertminderungsbetrag von 600 Euro für die Zeit vom 24.02.2017 bis 17.05.2017 in Höhe von 4% geltend. Zudem verlangt sie den Ersatz von Anwaltskosten.

Rechtliche Wertung

Die Entziehungszinsen billigte das Gericht für die Zeit vom Unfalltag bis zu dem Tag, an dem die 600 Euro Wertminderung vom Beklagten bezahlt wurden. Anwaltskosten erhielt die Klägerin dagegen nicht.

Rechtsverfolgungskosten seien nur zu ersetzen, soweit sie notwendig waren, so das AG. Das sei nicht der Fall, wenn ein nach Grund und Höhe einfach gelagerter Fall vorliege, bei dem aus Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der vollen Ersatzpflicht des Schädigers besteht. Gleichgültig, ob die Klägerin eine Rechtsabteilung habe oder nicht, sei sie jedenfalls in der Lage und verpflichtet, die Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Die Klägerin könne als Kauffrau entsprechende Korrespondenz führen. Allein streitentscheidend sei, ob das Unfallereignis einfach gelagert sei. Bei der Beurteilung, ob einfach oder nicht, komme es auf den Horizont eines Privatmanns an. Einer der Fälle sei, dass der Schädiger seine Ersatzpflicht dem Grunde nach und womöglich auch der Höhe nach bereits anerkannt hat und an seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft kein Zweifel besteht. Dies sei hier der Fall.

Praxishinweis 

Die Entscheidung entspricht nicht der herrschenden Meinung. Bevor aber nun entschiedene Zweifel auftauchen, sei darauf hingewiesen, dass dann, wenn tatsächlich ein Versicherer den Grund und die Höhe von vorneherein anerkennt, bevor der Geschädigte überhaupt irgendetwas unternimmt, es in der Tat es fraglich sein kann, ob Rechtsverfolgungskosten notwendig sind oder nicht.

In dem vorliegenden Urteil liest man allerdings auch, dass eine Ersatzpflicht auch nicht bestehen soll, wenn «kein nachvollziehbarer rechtlicher Zweifel an der vollen Ersatzpflicht» besteht.

Und das ist gerade der entscheidende Punkt: Genau das kann der Privatmann gerade nicht beurteilen. Wenn im Urteil als «klare», zweifelsfreie Fälle benannt wird, etwa dass das Fahrzeug des Geschädigten «sich nicht in Betrieb befand», für ihn «der Unfall unabwendbar war» oder «sein Verursachungsanteil gegenüber der stark überwiegenden Schuld des Schädigers völlig zurücktritt», dann wird schon aus den Formulierungen eigentlich klar, dass diesem Urteil nicht gefolgt werden kann.

Im Urteil wird dann auch noch ausgeführt, dass zwar «regelmäßig über die Höhe der Schadenpositionen Streit bestehen» mag, jedoch «dies per se nicht dazu führt, dass es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handelt». 

Das Urteil stellen wir hier vor, weil demnächst daraus sicher bald zitiert wird. Spätestens dann sollte man es auch im Volltext lesen, um zu erkennen, dass es der überwiegenden Rechtsprechung jedenfalls nicht folgt.

Redaktion beck-aktuell, 15. Mai 2018.