Ärztliche Aufklärungspflicht als Thema des selbstständigen Beweisverfahrens

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 19.05.2020 einen in Rechtsprechung und Literatur seit Jahren geführten Streit im Arzthaftungsrecht entschieden. Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht kann demnach Gegenstand eines Sachverständigengutachtens im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens sein.

Beweisfragen unter anderem zu ärztlichen Aufklärungspflichten

Der Patient hatte im Streit um mögliche Behandlungsfehler ein selbstständiges Beweisverfahren gegen eine Klinik eingeleitet. Zwei seiner Beweisfragen bezogen sich auf ärztliche Aufklärungspflichten: Aus medizinischer Sicht sollte der Gutachter beantworten, ob es hinweispflichtige Risiken gegeben habe und ob "echte Behandlungsalternativen" existierten, auf die der Anspruchsteller auch hätte hingewiesen werden müssen. Angefügt waren Erläuterungen zum rechtlichen Kontext, die das Gericht nach eigenem Ermessen zur Aufklärung des Sachverständigen verwenden sollte.

Vorinstanzen weisen Beweisfragen als nicht zielführend zurück

Sowohl das LG Freiburg als auch das OLG Karlsruhe wiesen diese Beweisfragen zurück. Sie müssten der Ursachenklärung eines Personenschadens im Sinne des § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO dienen. Fragen zum Umfang von Aufklärungspflichten seien grundsätzlich nicht zielführend, da hier nur "abstrakte Vorfragen" geklärt würden. Das Gutachten könne die wirklich entscheidende Frage – was konkret zwischen Arzt und Patient besprochen wurde – nicht klären. Damit wäre es auch ungeeignet, einen Impuls in Richtung außergerichtlicher Einigung zu geben. Im Übrigen sei es auch unzulässig, Teile des Beweisantrags in das Ermessen des Gerichts zu stellen.

Umfang der Aufklärungspflicht Beweisverfahren zugänglich

Der VI. Zivilsenat hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und steckte den rechtlichen Rahmen für die Begutachtung ärztlicher Aufklärungspflichten ab. Das OLG Karlsruhe habe korrekt gesehen, dass für rein abstrakte Fragestellungen im Beweisverfahren kein Platz ist. Aus Sicht des Senats fällt allerdings der Umfang der Aufklärungspflicht nicht darunter. Zunächst seien die konkreten Diagnosen der Ausgangspunkt, von dem aus Risiken oder mögliche Alternativen abgeschätzt werden müssten. Ferner sei anerkannt, dass das Gutachten nicht unmittelbar zu abschließenden Ergebnissen führen müsse, um als Frage zulässig zu sein. Schließlich könnten die Parteien abschätzen, ob die hiernach notwendige Aufklärung später nachweisbar wäre oder man besser einen Vergleich suchen solle. Damit stellten die Richter den Zusammenhang zum Ziel des selbstständigen Beweisverfahrens, der Förderung einer außergerichtlichen Regelung, her. 

Gerichtliche Erläuterungen für Sachverständigen zulässig

Bezüglich der Erläuterungen wies der BGH darauf hin, dass das Gericht innerhalb des Beweisthemas dem Sachverständigen Erklärungen zu Beweisfragen geben darf. Dabei dürfe es sich sowohl vorformulierter Vorschläge als auch eigener Worte bedienen. Die Erläuterungen definierten aber nicht das Beweisthema.   

BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - VI ZB 51/19

Redaktion beck-aktuell, 8. Juli 2020.