OLG Düsseldorf: Verstoß gegen § 308 I ZPO

ZPO § 308 I

Es ist ohne Verstoß gegen § 308 I ZPO möglich, dass das Gericht von der Rechtsansicht des Klägers abweicht und den ihm zustehenden Anspruch anders begründet. Erforderlich ist hierbei lediglich, dass das Gericht innerhalb des durch den Antrag eingeführten Streitgegenstandes bleibt. (Leitsatz des Verfassers)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2019 - 15 U 20/18, BeckRS 2019, 25167

Anmerkung von 
Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 22/2019 vom 15.11.2019

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Sachverhalt 

K beantragt, B zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe von 15.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Diesen Zahlungsanspruch stützt K auf das Versprechen des B, einen Prospekt nicht zum Abruf im Internet bereit zu halten (Vertragsstrafe). K meint insoweit, ihm stünde für jede der 6 im Prospekt abgedruckten Fotografien eine Vertragsstrafe iHv 2.500 EUR zu (6 x 2.500 = 15.000). Das LG gibt der Klage statt. Es sieht in der Abrufmöglichkeit zwar nur einen einzigen Verstoß, spricht aber dennoch die 15.000 EUR zu. Streitig ist, ob das LG dadurch über den Klageantrag hinausgegangen ist.

Entscheidung: Es liegt kein Verstoß gegen § 308 I ZPO vor

Es sei ohne Verstoß gegen § 308 I ZPO möglich gewesen, von der Rechtsansicht des K abzuweichen und den ihm zustehenden Anspruch anders zu begründen. Erforderlich sei lediglich, dass das Gericht innerhalb des durch den Antrag eingeführten Streitgegenstandes bleibe (Hinweis ua auf BGH BeckRS 2017, 112694). Errechne ein Kläger wegen einer verfehlten Rechtsanwendung den von ihm geltend gemachten Anspruch falsch, dann sei das Gericht zwar an die Höhe der Klageforderung, nicht aber an die zugrunde liegende Berechnung gebunden (Hinweis auf OLG Nürnberg JurBüro 1975, 771). Unbedenklich sei ferner, wenn das Gericht innerhalb des Streitgegenstandes einzelne Posten in der Höhe verschiebe, sofern die ausgeurteilte Summe den Klageantrag in der Höhe nicht übersteige (Hinweis ua auf BGH NJW-RR 1990, 997). Im Fall habe K fehlerhaft 6 Verstöße angenommen und pro Verstoß 2.500 EUR angesetzt. Diese Ansicht habe das LG nach den vorstehenden Maßgaben nicht gehindert, für einen einzigen Verstoß eine Vertragsstrafe von 15.000 EUR anzunehmen.

Praxishinweis

Vertragsstrafeversprechen

Das Versprechen, eine Vertragsstrafe „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ zu zahlen, kann dahin auszulegen sein, dass mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverstöße, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen, als eine einzige Zuwiderhandlung angesehen werden. Wenn es zu einer Mehr- oder Vielzahl von Verstößen gekommen ist, ist dabei zunächst zu prüfen, ob diese eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Handlung darstellen (BGH GRUR 2017, 823 Rn. 36 – Luftentfeuchter). Wenn keine solche Handlungseinheit vorliegt, kann die Auslegung des Unterlassungsvertrags ergeben, dass mehrere fahrlässig begangene und zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen, die in der Weise zusammenhängen, dass sie gleichartig und unter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen worden sind, nur als ein Verstoß zu werten sind (BGH GRUR 2017, 823 Rn. 36 – Luftentfeuchter).

Neuer „Hamburger Brauch“

Im Fall hatten die Parteien den „neuen Hamburger Brauch“ eingesetzt. Danach wird die Festlegung der Vertragsstrafe (mit oder ohne Obergrenze) für den Einzelfall dem Gläubiger (im Fall K) überlassen. Für den Schuldner verbleibt aber die Möglichkeit, die Festsetzung im Anschluss auf Grundlage von §§ 315 ff. BGB einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zu unterziehen. K hatte insoweit für einen Verstoß eine Vertragsstrafe 2.500 EUR angesetzt. Insoweit überrascht, dass die Gerichte meinen, sich über diese Festsetzung zu Lasten des B hinwegsetzen zu dürfen.

Redaktion beck-aktuell, 19. November 2019.