BGH: Substanziierung eines Anspruchs durch eine Anlage

GG Art. 103 I; ZPO § 544 VII

Gerichte sind nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren. Nimmt der Kläger zur Substanziierung seines Anspruchs allerdings auf eine aus sich heraus verständliche (und im Streitfall nicht einmal eine Seite umfassende) Darstellung in den Anlagen konkret Bezug und verlangt die Berücksichtigung der in Bezug genommenen Anlage vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit, so liegt eine solche Fallgestaltung nicht vor. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschluss vom 02.10.2018 - VI ZR 213/17, BeckRS 2018, 33393

Anmerkung von
Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 02/2019 vom 25.01.2019

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Sachverhalt

K verlangt von B, dem Haftpflichtversicherer eines Unfallgegners der voll einstandspflichtig ist, weiteren Schadensersatz für Haushaltsführungsschäden, vermehrte Bedürfnisse, Verdienstausfall und Fahrtkosten. Zudem verlangt K monatliche Renten wegen des Haushaltsführungs- und Verdienstausfallschadens, wegen weiterer vermehrter Bedürfnisse sowie wegen der betreuungsbedingten Rentenminderung ihrer Mutter. Das LG weist die Klage ab. Das KG weist die dagegen gerichtete Berufung gem. § 522 II ZPO zurück. K habe weder die den geltend gemachten vermehrten Bedürfnissen zugrundeliegende Berechnung schlüssig vorgetragen, noch ihren Haushaltsführungsschaden, die angeblichen Fahrtkosten oder den geltend gemachten Verdienstausfall. Denn K habe nicht vorgetragen, welche konkreten Arbeiten sie im Haushalt vor dem Unfall verrichtet habe. Für den behaupteten Rentenschaden der Mutter fehle es hinsichtlich der Höhe an hinreichend substanziierten Vortrag. Hiergegen wendet sich K mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Mit Erfolg!

Entscheidung: Die Sichtweise des Berufungsgerichts hat das rechtliche Gehör verletzt

Der vom BGH angenommene Gehörsverstoß

Das KG habe eine bereits erstinstanzlich als Anlage vorgelegte Aufstellung der Mutter der K zu ihrer Lebenssituation vor dem Unfall, auf die K in ihrer Berufungsbegründung zur Darlegung des Haushaltsführungsschadens konkret Bezug genommen habe, nicht erwähnt, obwohl es sich um den zentralen Vortrag der K handele. Grund hierfür sei „offensichtlich“, dass das KG – wie es in anderem Zusammenhang ausführe – davon ausgehe, diese Anlage nicht berücksichtigen zu müssen, weil es für die Substanziierung von Vortrag nicht ausreiche, auf umfangreiche Anlagenkonvolute zu verweisen, die erst durchgearbeitet werden müssten, um die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren.

Grundsätze zu Anlagenkonvoluten und ihre Anwendung

Dieses Vorgehen finde im Prozessrecht keine Stütze. Zwar treffe es zu, dass Gerichte nicht verpflichtet seien, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren (Hinweis auf BGH NJW-RR 2004, 639 unter II 3 a). Auch könne erforderlicher Sachvortrag nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzt werden (Hinweis auf BGH NJW 2016, 3092 Rn. 23). Um eine solche Fallgestaltung gehe es aber „offensichtlich“ nicht. Die von der Mutter der K auf nicht einmal einer Seite erstellte Darstellung des Tagesablaufs der K vor dem Unfall, sei aus sich heraus verständlich und verlange vom Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit. Es wäre eine durch nichts zu rechtfertigende Förmelei, wollte man den Prozessbevollmächtigten für verpflichtet halten, die Aufstellung abschreiben zu lassen, um sie in den Schriftsatz selbst zu integrieren.

Ausweitung des Gehörsverstoßes

Auch wenn sich der Gehörsverstoß unmittelbar nur auf den Haushaltsführungsschaden behandelten Teilbetrag beziehe, sehe sich der Senat im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Ermessens (Hinweis auf BGH BeckRS 2016, 11281 Rn. 30) veranlasst, den angegriffenen Beschluss, soweit angefochten, insgesamt aufzuheben. Eine nur teilweise Aufhebung scheitere bereits daran, dass sich jedenfalls dem Klageantrag zu 1) noch nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen lasse, zu welchem Teil er überhaupt auf den Haushaltsführungsschaden entfalle. Die Klageanträge zu 2) und 4), die Renten für weitere vermehrte Bedürfnisse bzw. für die Rentenminderung enthielten, beträfen zwar nicht den Haushaltsführungsschaden. Diese Anträge stünden aber in unmittelbarem Zusammenhang mit den nicht den Haushaltsführungsschaden betreffenden Teilen des Klageantrages zu 1). Eine die Klageanträge zu 2) und zu 4) ausnehmende Aufhebung brächte deshalb die Gefahr einer in sich widersprüchlichen abschließenden Entscheidung mit sich.

Praxishinweis

Überblick zu Anlagen

Ein Kläger muss die Tatsachen, die seinen Anspruch stützen, vortragen. Dieser Vortrag muss grds. Teil der Klage oder eines späteren Schriftsatzes sein. Anlagen dienen nur zur Erläuterung schriftsätzlichen Vortrags, können diesen aber nicht ersetzen (BGH NJW 2008, 69 Rn. 25; Elzer IBR 2014, 188). Allerdings kann durchaus auf Anlagen Bezug genommen werden. Eine Individualisierung kann nach stRspr grds. auch durch eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen geboten werden (BGH BeckRS 2013, 08691 Rn. 14; BGH NJW-RR 2005, 216 unter II; BGH NJW-RR 2004, 639 unter II 3 a; Elzer FD-ZVR 2018, 410851). Die Gerichte sind zwar nicht verpflichtet, von sich aus Anlagen durchzusehen und zu prüfen, ob sie wichtige Angaben enthalten. Der Rechtsanwalt muss Anlagen aber weder abschreiben noch auf andere Weise in seine Schriftsätze inkorporieren. Notwendig, aber auch ausreichend ist es jedenfalls, in den Schriftsätzen den Lebenssachverhalt zu kennzeichnen. Bei einer einzelnen Forderung kann z. B. die Gesamthöhe genannt und zu ihrer Erläuterung auf eine Rechnung hingewiesen werden, in der sich nähere Angaben zu den einzelnen Positionen finden.

Grenze einer Individualisierung

Die Partei kann den Sachvortrag nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzen. Sie darf also lediglich zur Ergänzung ihres Vorbringens konkret auf Anlagen Bezug nehmen. Anlagen können mithin lediglich zur Erläuterung und Konkretisierung des schriftsätzlichen Vortrags dienen (BGH NJW 2016, 2747 Rn. 19; BGH BeckRS 2013, 08691 Rn. 14). Denn die Gerichte sind nach stRspr. nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die Ansprüche zu konkretisieren (siehe nur BGH ZfBR 2018, 772 Rn. 11 mAnm Elzer FD-ZVR 2018, 410851; BGH NJW 2016, 2747 Rn. 19). Gleichsam die Grenze einer Individualisierung ist mithin erreicht, wenn sich Gerichte umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durcharbeiten müssten, um so die eingeklagten Ansprüche erst zu konkretisieren (BGH NJW 2008, 69 Rn. 25).

Es ist zB nicht die Aufgabe des Gerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus den Schriftsätzen, einer sechsseitigen Tabelle und einem 221 Seiten umfassenden Anlagenkonvolut zusammenzusuchen (BGH BeckRS 2014, 765 Rn. 1 mAnm Elzer IBR 2014, 188). Macht der Kläger mehrere Forderungen geltend, kann es im Zweifel nicht ausreichen, eine Gesamtforderung zu nennen und im Übrigen zur näheren Darlegung und zu ihrer Zusammensetzung auf Anlagen zu verweisen (siehe aber BGH NJW-RR 2004, 639 unter II. 3 a). Denn dann wäre es gegebenenfalls die Aufgabe der Gerichte, den entscheidungserheblichen Lebenssachverhalt erst einmal aus den Anlagen „zusammenzuklauben“. Der Rechtsanwalt sollte für den Kläger daher jedenfalls aus anwaltlicher Vorsicht darlegen, was und wofür er es verlangt. Erst wenn der Lebenssachverhalt auf diese Weise feststeht, kann dann für die Einzelheiten auf Anlagen verwiesen werden (Elzer IBR 2014, 188).

Redaktion beck-aktuell, 28. Januar 2019.