BGH: Unterschrift unter Berufung fehlt – Abstellen auf Abschrift

ZPO §§ 519 I, IV, 130 Nr. 6

Die beglaubigte Abschrift einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift ersetzt die Urschrift, wenn der Beglaubigungsvermerk vom Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers handschriftlich vollzogen ist. (Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VIII ZB 35/17, BeckRS 2018, 7216

Anmerkung von 
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 11/2018 vom 01.06.2018

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Sachverhalt

Wegen des behaupteten Minderwerts eines BMW verlangt K von B die Rückzahlung eines Teilbetrages iHv 4.000 EUR nebst Zinsen. Das AG weist die Klage ab. K legt gegen das seinem Prozessbevollmächtigten P am 9.3.2017 zugestellte Urteil mit am 31.3.2017 beim LG eingegangenem Anwaltsschriftsatz Berufung ein. Dieser Schriftsatz ist nicht unterschrieben. Die Geschäftsstelle des LG informiert die Kanzlei des P daher am 31.3.2017 telefonisch über die fehlende Unterschrift. Im Rahmen eines am 4.4.2017 geführten weiteren Telefonats teilt P‘s Kanzlei dann mit, dieser befinde sich bis zum 10.4.2017 in Urlaub. Nach seiner Rückkehr werde P einen unterzeichneten Berufungsschriftsatz übersenden.

Nach telefonischer Erinnerung durch die Geschäftsstelle geht die unterschriebene Berufungsschrift am 20.4.2017 ein. Die Kammer teilt P jetzt mit, die Berufung sei verspätet eingegangen. P weist darauf hin, die mit der ursprünglichen Berufungsschrift eingereichte beglaubigte Abschrift sei unterschrieben gewesen. Das LG verwirft die Berufung dennoch als unzulässig – ohne der Behauptung des P nachzugehen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde. Mit Erfolg!

Entscheidung

Zwar sei nach §§ 519 IV, 130 Nr. 6 ZPO grds. die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Berufungsschrift. Von diesem Grundsatz seien jedoch Ausnahmen möglich. Wenn sich nämlich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergebe, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, sei das Fehlen einer Unterschrift unschädlich (Hinweis ua auf BGH NJW-RR 2009, 933 Rn. 8 und BGH NJW-RR 2008, 1020 Rn. 8). Es sei zB anerkannt, dass der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden könne, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden sei (Hinweis ua auf BGH NJW 2012, 1738 Rn. 9 mAnm Elzer FD-ZVR 2012, 331314 und BGH BeckRS 2009, 88402 Rn. 9). Das LG hätte daher den Beklagtenvertreter auffordern müssen, die beglaubigte Abschrift zur Akte zu reichen, und hätte eine dienstliche Stellungnahme der Geschäftsstelle einzuholen gehabt.

Praxishinweis

Nach Ansicht des RG (etwa RG JW 1938, 237 Nr. 48 und RGZ 119, 62 [63]) ersetzt die beglaubigte Abschrift einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift die Urschrift, wenn der Beglaubigungsvermerk vom Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers handschriftlich vollzogen ist. Dem hat sich der BGH frühzeitig angeschlossen (siehe nur BGH BeckRS 1954, 31198784). Und diese Sichtweise überzeugt auch. Ihr steht nicht entgegen, dass eine beglaubigte Abschrift zur Weiterleitung an den Gegner übergeben wird. Denn das schließt es nicht aus, dass sie eine von ihrer unmittelbaren Zweckbestimmung nicht umfasste Wirkung hat. Diese Wirkung besteht darin, dass das Gericht aus ihrer Einreichung die Überzeugung gewinnen kann, dass das Schriftstück von dem Anwalt, der den Beglaubigungsvermerk vollzogen hat, herrührt, dass er die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen und diesen bei Gericht einreichen will sowie dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGH NJW 2012, 1738 Rn. 9 mAnm Elzer FD-ZVR 2012, 331314).

Redaktion beck-aktuell, 6. Juni 2018.