BGH: Feststellung dessen, was wahr ist

ZPO §§ 141, 286 I

Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist, wenn eine Partei einen von ihr zu führenden Beweis oder Gegenbeweis nur mit ihrer eigenen Aussage – wie zum Beispiel hinsichtlich eines Vier-Augen-Gesprächs – erbringen kann, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Parteivernehmung aber nicht vorliegen. (Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - XII ZR 48/17, BeckRS 2017, 135828

Anmerkung von
Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer, Berlin 

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 03/2018 vom 09.02.2018

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Sachverhalt

K sucht mit ihrem Sohn B eine Sparkasse auf. Dort werden zwei Sparbücher der K mit einem Gesamtguthaben von 58.736 EUR aufgelöst. Dieser Betrag wird gegen Unterschrift der K ausgezahlt und der gesamte Barbetrag in einem von B auf seinen Namen angemieteten Schließfach deponiert. Später nimmt K den B auf Rückzahlung der aufbewahrten Mittel in Anspruch. Das LG weist die Klage ab. K sei für ihre Behauptung, das Geld sei ihr nicht zurückgegeben worden, beweisfällig geblieben. B habe im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO detailreich und frei von Widersprüchen die Rückgabe des Geldes geschildert. In Anbetracht dieser nachvollziehbaren Angaben wäre es Sache der K gewesen, die Darstellung zu widerlegen. Das sei ihr nicht gelungen. Auf die Berufung der K ändert das OLG die erstinstanzliche Entscheidung ab und verurteilt B. Zwischen K und B sei konkludent ein Verwahrungsvertrag geschlossen worden. Den Nachweis für die Erfüllung sei B schuldig geblieben. Auf die vor dem LG erfolgte Parteianhörung des B könne der Nachweis bei Bestreiten der Gegenseite nicht gestützt werden. Die Parteianhörung stelle kein Beweismittel iSd ZPO dar. Es fehle auch an den Voraussetzungen für eine förmliche Parteivernehmung. Könne sich – wie hier die inzwischen verhandlungsunfähige K – der Prozessgegner nicht selbst als Partei äußern, könne man die Feststellungen zur erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit nicht auf die Bekundungen der Partei selbst stützen. Hiergegen wendet sich B mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Mit Erfolg!

Entscheidung

Das OLG hätte die informatorischen Angaben, die der B bei seiner Anhörung gemacht habe, nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Die Parteianhörung nach § 141 ZPO sei zwar kein Beweismittel (Hinweis auf BGH BeckRS 2011, 15319 Rn. 12 ff.). Dem Tatrichter sei es nach § 286 ZPO jedoch grds. erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (Hinweis ua auf BGH BeckRS 1987, 31067682 und BVerfG NJW 2017, 3218 Rn. 58 = FD-ZVR 2017, 394198 [Ls.]). Der Tatrichter könne im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht – auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehle – beweisen könne (Hinweis ua auf BGH NJW-RR 2006, 672 Rn. 9 und BGH NJW-RR 1991, 983 [984]), und ihr den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben (Hinweis ua auf BGH NJW 2003, 2527 [2528] und BGH NJW 1993, 1638 [1640]). Diese Grundsätze habe das OLG verkannt, als es den Inhalt der erstinstanzlichen Parteianhörung für unbeachtlich erklärt habe, obwohl das LG prozessual zulässig seine freie Überzeugung iSd § 286 I 1 ZPO – wenn auch mit unzutreffenden Erwägungen zur Beweislastverteilung – hierauf gestützt hatte. Im Rahmen des § 286 ZPO hätte sich das OLG ebenfalls mit den Angaben des B auseinandersetzen und ggf. selbst die informatorische Anhörung nach § 141 ZPO durchführen müssen.

Praxishinweis

Die Anhörung nach § 141 I ZPO dient der Klärung des Sachvortrags, jedoch nicht Beweiszwecken. Ein Beweiswert kommt der Anhörung deshalb nicht zu (BGH BeckRS 1967, 31177631). Die Anhörung einer Partei ist daher grds. auch keine Grundlage für die Entscheidung, ob ihr Vortrag oder derjenige des Gegners für wahr zu erachten ist (BGH BeckRS 2011, 15319 Rn. 13). Ungeachtet dessen soll nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) eine Überzeugung des Gerichts im Einzelfall allein auf die Würdigung von Parteierklärungen gestützt werden können (siehe nur BVerfG NJW 2017, 3218 Rn. 58 = FD-ZVR 2017, 394198 [Ls.] und BGH NJW 2014, 1527 Rn. 13). Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn eine Partei einen von ihr zu führenden Beweis oder Gegenbeweis nur mit ihrer eigenen Aussage – wie zum Beispiel hinsichtlich eines Vier-Augen-Gesprächs – erbringen kann, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Parteivernehmung aber nicht vorliegen (BVerfG NJW 2008, 2170). Auch von der Würdigung der Aussage einer Partei darf das Rechtsmittelgericht in diesem Ausnahmefalle nicht abweichen, ohne die Partei erneut vernommen oder angehört zu haben (BVerfG NJW 2017, 3218 Rn. 58 = FD-ZVR 2017, 394198 [Ls.]).

Redaktion beck-aktuell, 15. Februar 2018.